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| BFH, 03.07.1990 - X B 99/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides und eines Gewerbesteuermeßbescheides
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.02.1989 - X R 16/86
Beweiswürdigung - Schätzung
Auszug aus BFH, 03.07.1990 - X B 99/89
Zusätzlich gemindert erscheinen die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage, zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls, noch dadurch, daß den Kläger in diesem Verfahren besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten treffen, weil sein Vorbringen im Widerspruch zu eigenem vorangegangenen Tun steht und einen Sachverhaltskomplex betrifft, der - im Verhältnis zum FA gesehen - ausschließlich seiner Wissens- und Einflußsphäre angehört (vgl. dazu grundsätzlich: Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, 464).
- BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93
Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der …
Die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuermindernder Tatsachen geht zu Lasten der einen Veräußerungsverlust geltend machenden Kläger (…vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 X R 77/91, BFH/NV 1993, 547, 549; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, 464; BFH-Beschluß vom 3. Juli 1990 X B 99/89, BFH/NV 1991, 163, 164, zur Maßgeblichkeit der Wissens- und Einflußsphäre). - FG Düsseldorf, 18.12.2023 - 8 K 868/23
Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids ohne Berücksichtigung …
Rn. 119 Den Kläger treffen auch deshalb besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten, weil sein Vorbringen im Widerspruch zu eigenem vorangegangenen Vortrag steht und einen Sachverhaltskomplex betrifft, der --im Verhältnis zum Beklagten gesehen-- ausschließlich seiner Wissens- und Einflusssphäre angehört (BFH-Beschluss vom 03.07.1990 X B 99/89, BFH/NV 1991, 163 [Rz 9]). - BFH, 12.10.1998 - III B 66/98
Unterschlagungen von Geldern - Erhöhung des Gewinns - Gewerbeanmeldung - …
Ihr Vorbringen, nicht ihr, sondern K seien die Einkünfte aus dem Betrieb der Tennishalle zuzurechnen, steht zum einen im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten den Finanzbehörden gegenüber und betrifft zum anderen einen Sachverhalt, der --im Verhältnis zum FA gesehen-- allein ihrer Wissens- und Einflußsphäre angehört (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. Juli 1990 X B 99/89, BFH/NV 1991, 163, m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 04.11.1998 - 12 K 201/96
Voraussetzungen für die Höhe und die Zurechnung von Einkünften ; Anforderungen an …
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