Rechtsprechung
| BFH, 15.12.1993 - X R 23/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Renovierung eines geerbten Hauses
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Anschaffung i.S.d. § 10 e Abs. 6 EStG
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BFH, 13.01.1993 - X R 53/91
Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung
Auszug aus BFH, 15.12.1993 - X R 23/93
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf sein Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91 (BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346) Bezug.Ferner kann im Streitfall offenbleiben, ob bei der Gesamtrechtsnachfolge, sofern man eine solche für den unentgeltlichen Erwerb im Wege der Erbauseinandersetzung annähme, der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt mit der Folge, daß ihm ein Vorkostenabzug zustünde, soweit der Erblasser ebenfalls abzugsberechtigt gewesen wäre (zum Streitstand vgl. BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346).
Denn selbst wenn die Klägerin die Rechtsstellung ihrer Mutter fortführte, käme ein Abzug der Betriebs- und Renovierungskosten nicht in Betracht, weil sie sich dann als Gesamtrechtsnachfolgerin auch die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken durch den Rechtsvorgänger (die Mutter) zurechnen lassen müßte, so daß die Kosten nicht vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden wären (BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346).
- BFH, 11.09.1996 - X R 46/93
Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch …
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Vorkostenabzug nur in Betracht für Aufwendungen, die mit der Herstellung oder dem entgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung oder einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung zusammenhängen (Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707; vom 15. November 1995 X R 59/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356). - BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
Erbauseinandersetzung und Wohneigentumsförderung
Gleichwohl sind sie nicht als Vorkosten zu berücksichtigen, weil Aufwendungen im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb einer Wohnung nicht nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar sind (BFH-Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707). - BFH, 15.11.1995 - X R 59/95
Instandsetzungsaufwendungen für eine unentgeltlich erworbene Wohnung weder nach § …
Sie sind auch nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, weil der Vorkostenabzug nur bei entgeltlichem Erwerb in Betracht kommt (BFH-Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707).
- BFH, 04.04.2001 - X R 119/97
Revision - Einkommensteuer - Wohnungsrecht - Wohnraum - Herstellungsaufwand - …
Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 2 EStG im Streitfall nicht vorliegen, kommt auch ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707; vom 15. November 1995 X R 59/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356; in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94). - BFH, 30.07.2003 - X R 63/01
Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf NZB
Unter Anschaffung i.S. des § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG ist nach ständiger Senatsrechtsprechung nur ein entgeltlicher Erwerb zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707; vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61;… vom 29. November 2000 X R 36/97, BFH/NV 2001, 595). - BFH, 23.10.1996 - X R 109/93
Überschußerzielungsabsicht bei kurzfristiger Vermietung
Der Senat nimmt auf die Gründe dieses Urteils Bezug (vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704, und vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704, und vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707). - BFH, 23.10.1996 - X R 138/93
Vorkostenabzug bei Gesamtrechtsnachfolge
Denn selbst wenn der Kläger die Rechtsstellung der Erblasserin fortführte, käme ein Abzug der streitigen Aufwendungen schon deshalb nicht in Betracht, weil er sich dann als Gesamtrechtsnachfolger auch die Eigennutzung der Wohnung durch die Erblasserin zurechnen lassen müßte, so daß die Aufwendungen nicht vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden wären (Urteile des Senats in BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346, und vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707). - BFH, 13.11.1996 - X R 186/93
Vorkostenabzug bei unentgeltlichem Erwerb
Der Senat nimmt auf die Gründe dieses Urteils Bezug (vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704, und vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707).
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