Rechtsprechung
| BFH, 21.02.2001 - X S 10/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
AO 1977 § 164 Abs. 2; ; EStG § 10e Abs. 6; ; HGB § 255 Abs. 2; ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1
- Wolters Kluwer
Einkommensteuer - Grundstückskauf - Werbungskosten - Verpachtung - Vermietung - Aussetzung der Vollziehung - Herstellungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand; AdV
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (12)
- BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92
Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
Hohe Aufwendungen im unmittelbaren Anschluss an die Anschaffung eines Gebäudes zeigten, dass das Gebäude bereits zum Erwerbszeitpunkt instandsetzungs- und modernisierungsbedürftig gewesen sei (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und IX R 5/93, BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588).Herstellungskosten lägen nur vor bei Vollverschleiß, bei einer Erweiterung oder bei einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserung (BFH-Urteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632; bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282).
Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats (Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. a, und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588) handelt es sich bei den sog. anschaffungsnahen Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten.
Eine solche wesentliche Verbesserung sei dann aufgrund der Art der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig (BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588).
Auch der erkennende Senat ging bisher --wie das FG-- aufgrund der Entscheidungen in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588 davon aus, dass die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und die zeitliche Nähe zur Anschaffung eine wesentliche Verbesserung indizieren (…Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314;… Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776).
Die von den Klägern zitierten Urteile des IX. Senats in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und in BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282 betreffen keine Fälle von anschaffungsnahem Aufwand, da Anschaffung und Renovierung jeweils 6 Jahre auseinander lagen.
- BFH, 09.05.1995 - IX R 5/93
Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei teilentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
Hohe Aufwendungen im unmittelbaren Anschluss an die Anschaffung eines Gebäudes zeigten, dass das Gebäude bereits zum Erwerbszeitpunkt instandsetzungs- und modernisierungsbedürftig gewesen sei (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und IX R 5/93, BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588).Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats (Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. a, und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588) handelt es sich bei den sog. anschaffungsnahen Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten.
Eine solche wesentliche Verbesserung sei dann aufgrund der Art der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig (BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588).
Auch der erkennende Senat ging bisher --wie das FG-- aufgrund der Entscheidungen in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588 davon aus, dass die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und die zeitliche Nähe zur Anschaffung eine wesentliche Verbesserung indizieren (…Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314;… Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776).
- BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
Herstellungskosten lägen nur vor bei Vollverschleiß, bei einer Erweiterung oder bei einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserung (BFH-Urteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632; bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282).Die von den Klägern zitierten Urteile des IX. Senats in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und in BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282 betreffen keine Fälle von anschaffungsnahem Aufwand, da Anschaffung und Renovierung jeweils 6 Jahre auseinander lagen.
- BFH, 22.10.1997 - X B 271/96
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
Auch der erkennende Senat ging bisher --wie das FG-- aufgrund der Entscheidungen in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588 davon aus, dass die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und die zeitliche Nähe zur Anschaffung eine wesentliche Verbesserung indizieren (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314;… Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776).In dem bei Ergehen der Senatsentscheidung in BFH/NV 1998, 314 noch nicht veröffentlichten Aussetzungsbeschluss vom 17. Juni 1998 IX B 61/98 (…BFH/NV 1999, 32) hat der IX. Senat dagegen ausgeführt, selbst wenn nach den oben genannten Entscheidungen eine Vermutung dafür bestehen sollte, dass hohe anschaffungsnahe Aufwendungen regelmäßig zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führten, sei im Streitfall (Erwerb eines bebauten Grundstücks für 6 235 047 DM, Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 3 022 380 DM) im Hinblick auf das --mit entsprechenden Beweisangeboten versehene-- Vorbringen der Antragstellerin durch eine Beweiserhebung festzustellen, ob die streitigen Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes bewirkt hätten.
- BFH, 21.11.2000 - IX R 39/97
Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
Der IX. Senat des BFH hat nunmehr in mehreren --anschaffungsnahen Herstellungsaufwand betreffenden-- Verfahren das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufgefordert (vgl. Beschluss vom 21. November 2000 IX R 39/97, BFH/NV 2001, 264), weil er bei einer Aufgabe des Begriffs des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands von einer langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abweichen würde. - BFH, 04.02.1998 - XI B 108/97
Spätere Ausgleichszahlungen bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
Die Aussetzung umfasst nicht nur die nachgeforderte Einkommensteuer, sondern auch die nachgeforderte Kirchensteuer und die festgesetzten Zinsen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 FGO; z.B. BFH-Entscheidung vom 4. Februar 1998 XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082, m.w.N.). - BFH, 25.08.1998 - II B 25/98
Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
Das ist z.B. der Fall, wenn die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum bzw. in der Rechtsprechung der FG unterschiedliche Rechtsauffassungen über die Beantwortung von Zweifelsfragen bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1998 II B 25/98, BFHE 187, 47, BStBl II 1998, 674, m.w.N.). - BFH, 16.12.1998 - X R 89/95
Anschaffungsnaher Aufwand bei Erwerb durch Zwangsversteigerung
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
Auch der erkennende Senat ging bisher --wie das FG-- aufgrund der Entscheidungen in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588 davon aus, dass die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und die zeitliche Nähe zur Anschaffung eine wesentliche Verbesserung indizieren (…Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314; Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776). - BFH, 17.06.1998 - IX B 61/98
Vermutung anschaffungsnaher Aufwendungen widerlegbar
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
In dem bei Ergehen der Senatsentscheidung in BFH/NV 1998, 314 noch nicht veröffentlichten Aussetzungsbeschluss vom 17. Juni 1998 IX B 61/98 (BFH/NV 1999, 32) hat der IX. Senat dagegen ausgeführt, selbst wenn nach den oben genannten Entscheidungen eine Vermutung dafür bestehen sollte, dass hohe anschaffungsnahe Aufwendungen regelmäßig zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führten, sei im Streitfall (Erwerb eines bebauten Grundstücks für 6 235 047 DM, Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 3 022 380 DM) im Hinblick auf das --mit entsprechenden Beweisangeboten versehene-- Vorbringen der Antragstellerin durch eine Beweiserhebung festzustellen, ob die streitigen Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes bewirkt hätten. - BFH, 31.07.1991 - II B 37/91
Voraussetzungen einer "offenbaren Unrichtigkeit" im Sinne von § 107 …
Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X S 10/00
1. Nach Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der BFH als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig geworden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Beschluss vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124). - BFH, 12.08.1991 - III S 7/91
- BFH, 12.09.1996 - III S 2/96
- BFH, 07.04.2009 - III B 54/07
Abgrenzung von Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung
Das ist z.B. der Fall, wenn die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum bzw. in der Rechtsprechung der FG unterschiedliche Rechtsauffassungen über die Beantwortung von Zweifelsfragen bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 X S 10/00, BFH/NV 2001, 780). - FG Baden-Württemberg, 09.01.2009 - 1 V 4533/08
Genügt der Ausbau der dritten Sitzbank im Kombifahrzeug zum Transport von …
Bei dem ersten Aussetzungsgrund - ernstliche Zweifel - handelt es sich um ein Wahrscheinlichkeitsurteil im Rahmen einer sogenannten summarischen Prüfung: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung dieses Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 m.w.N.; vom 21. Februar 2001 X S 10/00, BFH/NV 2001, 780). - FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
Zur Qualifizierung von Bauaufwendungen als Herstellungskosten
Das Gericht schließt sich insoweit der vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht mit Urteil vom 11. September 1990 III 676/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 70) und von zahlreichen weiteren Finanzgerichten vertretenen Auffassung an (Finanzgericht Düsseldorf vom 27. Mai 1999 13 K 6803/96 E, EFG 1999, 892 ; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 31. August 1999 3 K 1234/98, EFG 2000, 59; Finanzgericht Münster vom 21. Januar 2000 4 K 7316/98 E, EFG 2000, 1316 ; Finanzgericht Nürnberg vom 18. Mai 2000 III 172/97, EFG 2001, 18 und vom 6. Oktober 2000 I 207/98, EFG 2001, 69; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. März 2001, 15 K 208/98, EFG 2001, 965), der nunmehr wohl auch der BFH zuzuneigen scheint (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2001 X S 10/00, BFH/NV 2001, 780 ;… vom 21. November 2000 IX R 39/97, BFH/NV 2001, 264 …und vom 17. Juni 1998 IX B 61/98, BFH/NV 1999, 32 ).
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