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Rechtsprechung
   BFH, 26.11.2003 - X S 12/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12934
BFH, 26.11.2003 - X S 12/03 (https://dejure.org/2003,12934)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2003 - X S 12/03 (https://dejure.org/2003,12934)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2003 - X S 12/03 (https://dejure.org/2003,12934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2, 3
    Vermögensschäden, betriebliche/private Veranlassung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche und private Veranlassung von Vermögensschäden, die durch pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten entstanden sind; Zeitpunkt der Aktivierung von Schadensersatzansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw. …

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X S 12/03
    Zwar erlangte der Vater als Ausgleich für den von seinem Sohn pflichtwidrig und schuldhaft verursachten Vermögensschaden einen --u.a. aus § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herzuleitenden-- Schadensersatzanspruch gegen S. Dieser Schadensersatzanspruch wäre aber nach dem vom BFH (vgl. hierzu insbesondere BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213, …und vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92, BFH/NV 1994, 366) entwickelten Grundsätzen aus Gründen bilanzieller Vorsicht (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs) nicht schon im Streitjahr (d.h. in der Schlussbilanz des V zum 31. Juli 1991) zu aktivieren, sondern vielmehr erst frühestens im Jahr der Anerkennung des Schadensersatzanspruchs durch S (d.h. im Vergleichsjahr 1995) als nachträgliche Betriebseinnahme zu erfassen.
  • BFH, 25.10.1989 - X R 69/88

    Unterschlagung betrieblich vereinnahmter Gelder durch einen Dritten als …

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X S 12/03
    Hierbei könnte es unter Beachtung der vom beschließenden Senat im Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 69/88 (BFH/NV 1990, 553) dargelegten Grundsätze darauf ankommen, ob das Vorgehen des S unter sonst gleichen Umständen auch von einem an dessen Stelle gedachten fremden Geschäftsführer hätte verwirklicht werden können (dann betrieblicher Aufwand) oder ob der Sohn nur deswegen so frei und vom Vater zunächst unkontrolliert "schalten und walten" konnte, weil er wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses eine besondere Vertrauensstellung genoss (dann Entnahme), wobei sich die Beantwortung dieser Frage möglicherweise nur durch weitere --im zweiten Rechtsgang durch das FG nachzuholende-- tatsächliche Feststellungen erhellen lassen wird.
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 26/92

    Ansetzungszeitpunkt bei bestrittene Forderungen aufgrund einer …

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X S 12/03
    Zwar erlangte der Vater als Ausgleich für den von seinem Sohn pflichtwidrig und schuldhaft verursachten Vermögensschaden einen --u.a. aus § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herzuleitenden-- Schadensersatzanspruch gegen S. Dieser Schadensersatzanspruch wäre aber nach dem vom BFH (vgl. hierzu insbesondere BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213, und vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92, BFH/NV 1994, 366) entwickelten Grundsätzen aus Gründen bilanzieller Vorsicht (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs) nicht schon im Streitjahr (d.h. in der Schlussbilanz des V zum 31. Juli 1991) zu aktivieren, sondern vielmehr erst frühestens im Jahr der Anerkennung des Schadensersatzanspruchs durch S (d.h. im Vergleichsjahr 1995) als nachträgliche Betriebseinnahme zu erfassen.
  • BFH, 04.06.1996 - VII S 9/96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - …

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X S 12/03
    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 22.06.1995 - X S 5/95

    Verwertung der durch Außenprüfung erlangten Ergebnisse

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X S 12/03
    "Ernstliche Zweifel" i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn unter Beachtung der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Juni 1995 X S 5/95, BFH/NV 1995, 1082, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 24.11.2006 - V B 58/05

    Verfahrensmangel; unvollständiges Sitzungsprotokoll

    a) Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin, das FG habe trotz ihres Hinweises die Ausführungen des X. Senats des BFH im Aussetzungsbeschluss vom 26. November 2003 X S 12/03 (BFH/NV 2004, 337) unbeachtet gelassen, wonach je nachdem, ob das Vorgehen des S nur aufgrund des besonders engen Verwandtschaftsverhältnisses möglich gewesen sei, eine Entnahme oder, wenn nicht, dann betrieblicher Aufwand vorliege.
  • BFH, 29.10.2009 - X S 26/09

    Aussetzung der Vollziehung

    Der BFH hat dies nach den aus seinen eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten folgenden Maßstäben zu beurteilen (…Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1995 X S 5/95, BFH/NV 1995, 1082 und vom 26. November 2003 X S 12/03, BFH/NV 2004, 337).
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