Rechtsprechung
| BFH, 13.02.1995 - X S 14/94 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.02.1993 - X S 1/93
Auszug aus BFH, 13.02.1995 - X S 14/94
ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschluß vom 18. Februar 1993 X S 1/93.
- BFH, 30.04.2008 - V S 38/07
Keine Verfahrensunterbrechung bei Bestellung eines schwachen vorläufigen …
b) Eine Belehrung über die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH ist nicht vorgeschrieben und deren Fehlen schließt deshalb ein Verschulden nicht aus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. März 1995 IV S 13/94, und vom 13. Februar 1995 X S 14/94, jeweils BFH/NV 1995, 921;… vom 15. Januar 2002 VIII S 8/01, BFH/NV 2002, 668). - BFH, 14.07.2003 - VIII S 6/02
Bewilligung von PKH nur bei Vorlage der Erklärung über die persönlichen und …
PKH zur Führung eines Revisionsverfahrens bzw. des im Streitfall allein in Betracht kommenden Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung jedoch nicht bewilligt werden, wenn die nach § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unaufgefordert bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegt wird und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 13. Februar 1995 X S 14/94, …und vom 23. März 1995 IV S 13/94, jeweils BFH/NV 1995, 921, m.w.N.;… Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 VIII S 8/01, BFH/NV 2002, 668). - BFH, 15.01.2002 - VIII S 8/01
PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
PKH zur Führung eines Revisionsverfahrens bzw. des im Streitfall allein in Betracht kommenden Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision kann nicht bewilligt werden, wenn die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unaufgefordert bis zum Ablauf der Revisionsfrist vorgelegt wird und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 1995 X S 14/94, …und vom 23. März 1995 IV S 13/94, jeweils BFH/NV 1995, 921, m.w.N.).
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