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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1982 - X ZB 18/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,3384
BGH, 25.02.1982 - X ZB 18/81 (https://dejure.org/1982,3384)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1982 - X ZB 18/81 (https://dejure.org/1982,3384)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1982 - X ZB 18/81 (https://dejure.org/1982,3384)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einräumung eines kostenlosen Mitbenutzungsrechts an einem Gebrauchsmuster - Entscheidung über die Kosten des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 751
  • GRUR 1982, 364
  • GRUR 1982, 417
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.03.1981 - X ZB 16/80

    Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit eines deutschen Gebrauchsmusters - …

    Auszug aus BGH, 25.02.1982 - X ZB 18/81
    Die Rechtsbeschwerde beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Beschluß des Senats vom 12. März 1981 - X ZB 16/80 - (GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät), der nur die Frage des Rechtsschutzinteresses betrifft.
  • BGH, 12.09.2023 - X ZB 12/20

    Gebrauchsmusterlöschungsverfahren: Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung …

    Rn. 67 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 - X ZB 18/81, GRUR 1982, 364 - Figur 3; Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Beschluss vom 11. März 1997 - X ZB 10/95, GRUR 1997, 625, 627 - Einkaufswagen I).
  • BGH, 08.12.1983 - X ZR 15/82

    Nichtigkeit eines Patents (Vorrichtung zum automatischen Füllen der Randfugen von …

    Wie im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (siehe dazu BGH GRUR 1982, 364 und 417) ist auch im Patentnichtigkeitsverfahren bei der Kostenentscheidung nach § 84 Abs. 2 PatG 1981 aus Billigkeitsgründen der Rechtsgedanke des § 93 ZPO anzuwenden, der bestimmt, daß dem Kläger im Falle des sofortigen Anerkenntnisses des Klageanspruches durch den Beklagten, der keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, die Kosten zur Last fallen.
  • BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01

    Mutwillige Klageerhebung im Patentnichtigkeitsverfahren

    Mit der Aufforderung zur Übertragung des Streitpatents war eine Vindikationsklage (Art II § 5 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG), nicht aber eine Nichtigkeitsklage angekündigt worden (vgl BGH GRUR 1982, 417 "Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren").
  • OLG Brandenburg, 25.11.2013 - 11 W 44/13

    Anfechtung der Kostenentscheidung des Gerichts im Falle eines sofortigen …

    Sie trägt in besonderem Maße Billigkeitserwägungen Rechnung und bezweckt, von der Einleitung überflüssiger Verfahren abzuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.02.1982 - X ZB 18/81, Rdn. 12, BPatGE 24, 263 = MDR 1982, 751;… Urt. v. 08.12.1983 - X ZR 15/82, Rdn. 49, BPatGE 26, 268 = MDR 1984, 578).
  • BPatG, 02.09.2011 - 35 W (pat) 20/10

    Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - Beschwerde gegen Kostenauferlegung - zu den …

    Dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich anwendbar ist, ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH GRUR 1982, 417).

    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterrecht in der hier verstandenen Weise anwendbar ist, die auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen wird (BGH GRUR 1982, 417), ist vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.

  • BPatG, 02.09.2011 - 35 W (pat) 22/10
    Dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich anwendbar ist, ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH GRUR 1982, 417).

    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterrecht in der hier verstandenen Weise anwendbar ist, die auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen wird (BGH GRUR 1982, 417), ist vorliegend keine Rechtsfrage.

  • BPatG, 02.09.2011 - 35 W (pat) 21/10
    Dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich anwendbar ist, ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH GRUR 1982, 417).

    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterrecht in der hier verstandenen Weise anwendbar ist, die auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen wird (BGH GRUR 1982, 417), ist vorliegend keine Rechtsfrage.

  • BPatG, 02.09.2011 - 35 W (pat) 23/10
    Dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich anwendbar ist, ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH GRUR 1982, 417).

    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterrecht in der hier verstandenen Weise anwendbar ist, die auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen wird (BGH GRUR 1982, 417), ist vorliegend keine Rechtsfrage.

  • BPatG, 02.09.2011 - 35 W (pat) 24/10
    Dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich anwendbar ist, ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH GRUR 1982, 417) und wird in diesem Verfahren von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter in Abrede gestellt, wie sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 an das Deutsche Patent- und Markenamt klargestellt hat.

    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterrecht in der hier verstandenen Weise anwendbar ist, die auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen wird (BGH GRUR 1982, 417), ist vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.

  • BPatG, 02.09.2011 - 35 W (pat) 25/10
    Dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich anwendbar ist, ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH GRUR 1982, 417) und wird in diesem Verfahren von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter in Abrede gestellt, wie sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 an das Deutsche Patent- und Markenamt klargestellt hat.

    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterrecht in der hier verstandenen Weise anwendbar ist, die auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen wird (BGH GRUR 1982, 417), ist vorliegend keine Rechtsfrage.

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