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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2007 - X ZR 104/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8387
BGH, 23.10.2007 - X ZR 104/06 (https://dejure.org/2007,8387)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - X ZR 104/06 (https://dejure.org/2007,8387)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - X ZR 104/06 (https://dejure.org/2007,8387)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Judicialis

    PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4; ; PatG § 22

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Schutzdauer eines Streitpatents; Abweichende Formulierung des Gegenstands einer Patentanmeldung bei der Aufstellung des Patentanspruchs im Vergleich zu den ursprünglichen Unterlagen; Widerruf eines Patents wegen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4 § 22
    Zurückweisung der Nichtigkeitsklage gegen ein Patent betreffend ein Münzschloss mit einer Koppelungsvorrichtung zum Anbau an Einkaufswagen, da das Streitpatent nicht über den Umfang der Patentanmeldung hinaus geht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - X ZR 104/06
    Durch die Berücksichtigung der Beschreibung soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents hinreichend beachtet und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Patentschriften im Hinblick auf die in ihnen verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen können und dass die Beschreibung gleichsam als Wörterbuch dienen kann (BGHZ 150, 149, 155 f. - Schneidmesser I;… Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl., § 14 Rdn. 22;… Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 14 Rdn. 67).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination …

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - X ZR 104/06
    Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG füllen entsprechende Änderungen erst aus, wenn der Gegenstand der Anmeldung erweitert oder ein aliud an die Stelle der angemeldeten Erfindung gesetzt wird (BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer); der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, der nicht von vornherein als zur Erfindung gehörend von den Anmeldungsunterlagen umfasst war (Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 ff. - Drehmomentübertragungseinrichtung;… Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 f. - Einkaufswagen II).
  • BGH, 22.05.2007 - X ZR 56/03

    injizierbarer Mikroschaum

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - X ZR 104/06
    Darin offenbart ist alles, was sich dem fachkundigen Leser ohne Weiteres aus der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen erschließt (Sen.Urt. v. 22.5.2007 - X ZR 56/03, Mitt. 2007, 411 Tz. 12 - injizierbarer Mikroschaum).
  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung …

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - X ZR 104/06
    Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG füllen entsprechende Änderungen erst aus, wenn der Gegenstand der Anmeldung erweitert oder ein aliud an die Stelle der angemeldeten Erfindung gesetzt wird (BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer); der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, der nicht von vornherein als zur Erfindung gehörend von den Anmeldungsunterlagen umfasst war (Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 ff. - Drehmomentübertragungseinrichtung;… Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 f. - Einkaufswagen II).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02

    "Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der …

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - X ZR 104/06
    Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG füllen entsprechende Änderungen erst aus, wenn der Gegenstand der Anmeldung erweitert oder ein aliud an die Stelle der angemeldeten Erfindung gesetzt wird (BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer); der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, der nicht von vornherein als zur Erfindung gehörend von den Anmeldungsunterlagen umfasst war (Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 ff. - Drehmomentübertragungseinrichtung; Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 f. - Einkaufswagen II).
  • BGH, 24.04.2007 - X ZR 201/02

    Verpackungsmaschine

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - X ZR 104/06
    Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents zulässig, weil die Klägerin von der Beklagten als Patentverletzerin in Anspruch genommen wird und sie deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang hat (st. Rspr., vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, Mitt. 2007, 269 - Verpackungsmaschine).
  • BGH, 08.07.2008 - X ZB 13/06

    Momentanpol II

    Darin offenbart ist alles, was sich dem fachkundigen Leser ohne Weiteres aus der Gesamtheit der Unterlagen erschließt; Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche formulierte technische Lehre, deren Gehalt durch Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung zu ermitteln ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 23.10.2007 - X ZR 104/06, m.w.N. in Tz. 14).
  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 28/06

    Hubgliedertor II

    Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (…Sen. Urt. v. 5.7. 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II; v. 23.10.2007 - X ZR 104/06 Tz. 14).
  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 27/06

    Hubgliedertor I

    1996, 204, 206 - Unzulässige Erweiterung; v. 23.10.2007 - X ZR 104/06 Tz. 14).
  • LG München I, 16.05.2024 - 7 O 4832/23

    Patentverwerterin als Klägerin in einem FRAND-Fall

    Es kommt entscheidend darauf an, ob der Fachmann anhand der ursprünglichen Offenbarung erkennen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag von Anfang an von dem Schutzbegehren mit umfasst sein soll (BGH, X ZR 104/06, BeckRS 2008, 00866, Rn. 14 - Unzulässige Erweiterung).
  • OLG Hamburg, 06.06.2013 - 3 U 197/10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Vertrieb patentverletzender Waren: …

    1996, 204 [206] - Unzulässige Erweiterung; BGH Urteil v. 23.10.2007 - X ZR 104/06 Rdnr.

    14 = BeckRS 2008, 00866).

  • LG München I, 19.09.2024 - 7 O 14174/23

    Ansprüche nach Patentverletzung

    Es kommt entscheidend darauf an, ob der Fachmann anhand der ursprünglichen Offenbarung erkennen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag von Anfang an von dem Schutzbegehren mit umfasst sein soll (BGH, X ZR 104/06, BeckRS 2008, 00866, Rn. 14 - Unzulässige Erweiterung).
  • LG München I, 04.12.2025 - 7 O 12286/25

    Vorliegen eines Verfügungsgrundes in generikaähnlichen Konstellationen

    Es kommt entscheidend darauf an, ob der Fachmann anhand der ursprünglichen Offenbarung erkennen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag von Anfang an von dem Schutzbegehren mit umfasst sein soll (BGH, BeckRS 2008, 00866, Rn. 14 - Unzulässige Erweiterung).
  • LG München I, 26.03.2026 - 7 O 4101/25

    Vorlage von Vergleichsverträgen im Rahmen von FRAND-Verhandlungen

    Es kommt entscheidend darauf an, ob der Fachmann anhand der ursprünglichen Offenbarung erkennen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag von Anfang an von dem Schutzbegehren mit umfasst sein soll (BGH, X ZR 104/06, BeckRS 2008, 00866, Rn. 14 - Unzulässige Erweiterung).
  • LG München I, 30.10.2025 - 7 O 1297/25

    Mittelbare Patentverletzung, Aussetzung des Verfahrens, Schadensersatzpflicht, …

    Es kommt entscheidend darauf an, ob der Fachmann anhand der ursprünglichen Offenbarung erkennen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag von Anfang an von dem Schutzbegehren mit umfasst sein soll (BGH, X ZR 104/06, BeckRS 2008, 866, Rn. 14 - Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Schutzdauer eines Streitpatents).
  • BPatG, 10.05.2010 - 20 W (pat) 336/06
    1996, 204, 206 -Unzulässige Erweiterung; BGH Urt. v. 23.10.2007 -X ZR 104/06 Tz. 14).
  • LG München I, 11.01.2026 - 7 O 1311/25
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