Rechtsprechung
| BGH, 26.07.2005 - X ZR 108/04 (1) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
-
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit; Sachverständigenbefangenheit wegen Studiums an der gleichen Universität wie eine der Streitparteien; Unparteilichkeit eines Sachverständigen wegen Verbindung von Universität und Unternehmen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 406
Befangenheit eines Sachverständigen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 18.01.2005 - X ZR 108/04
- BGH, 26.07.2005 - X ZR 108/04 (1)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.02.2005 - X ZR 26/04
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen
Auszug aus BGH, 26.07.2005 - X ZR 108/04
Wie der Senat kürzlich entschieden hat, folgt aus geschäftlichen Kontakten der wissenschaftlichen Einrichtung, an der der Sachverständige tätig ist, mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets für sich allein kein Ablehnungsgrund (Sen.Beschl. v. 01.02.2005 - X ZR 26/04). - OLG München, 25.01.2001 - 24 U 170/98
Beweiserleichterungen wegen grober Kunstfehler im Geburtsmanagement; Beginn der …
Auszug aus BGH, 26.07.2005 - X ZR 108/04
Selbst aus der Teilnahme eines nahen Angehörigen einer Partei an einem von einem Sachverständigen veranstalteten Seminar folgt kein Ablehnungsgrund (…Musielak/Huber, § 406 Rdn. 11; OLG München OLGR 2001, 60).
- BGH, 23.10.2007 - X ZR 100/05
Sachverständigenablehnung II
Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverständigen erwünscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, Umdruck S. 5, im Druck nicht veröffentlicht).Solche Kontakte des Instituts, dem der Sachverständige angehört, sind hier indessen nicht einmal vorgetragen; bloße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunternehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stützt, reichen nicht dafür aus, einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten (vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2005 - X ZR 26/04; v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, beide nicht im Druck veröffentlicht).
- BGH, 18.09.2007 - X ZR 81/06
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren
Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverständigen erwünscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, Umdruck S. 5, im Druck nicht veröffentlicht). - OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 13 W 13/12
Sachverständigenablehnung - Geschäftliche Kontakte mit Firmen aus dem Konzern der …
Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverständigen erwünscht (BGH Beschluss vom 26.07.2005 - X ZR 108/04).
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Rechtsprechung
| BGH, 18.01.2005 - X ZR 108/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Zurückweisung eines Befangenheitsantrages; Beratende Tätigkeit eines Richters für ein am Patentnichtigkeitsverfahren beteiligtes Unternehmen; Nichtvorliegen eines gesetzlichen Ausschlussgrundes; Stellen eines Ablehnungsantrages
- ra.de
- rechtsportal.de
ZPO § 41 Nr. 4
Gesetzlicher Ausschluss eines Richters wegen anwaltlicher Tätigkeit - datenbank.nwb.de
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 18.01.2005 - X ZR 108/04
- BGH, 26.07.2005 - X ZR 108/04
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.01.1979 - 1 StR 575/78
Verurteilung wegen Zuhälterei - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des …
Auszug aus BGH, 18.01.2005 - X ZR 108/04
Ein Tätigwerden des Richters für die Partei in einer anderen Sache, das hier allenfalls in Betracht kommen kann, füllt einen gesetzlichen Ausschließungsgrund nicht aus (vgl. BGHSt 28, 262, 265, zu § 22 Nr. 4 StPO).
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