Rechtsprechung
| BGH, 06.11.2018 - X ZR 18/17 |
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Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Vorrichtung für die Herstellung von Rotorelementen und Verfahren" als Neuheit und Erfindung
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PatG § 1
Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Vorrichtung für die Herstellung von Rotorelementen und Verfahren" als Neuheit und Erfindung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
- BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 17/15
- BGH, 06.11.2018 - X ZR 18/17
- BGH, 06.05.2019 - X ZR 18/17
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13
Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent: …
Auszug aus BGH, 06.11.2018 - X ZR 18/17
Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente).Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Rotor mit dem gewünschten Winkelprofil einfacher herzustellen (vgl. BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 7 f. - Rotorelemente).
Damit hat es die vom Senat vorgenommene Auslegung übernommen (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 18 ff. - Rotorelemente).
Die Grundkörperabschnitte haben mithin eine gemeinsame Mittellinie, die (nicht symmetrischen) Polabschnitte weisen hingegen einen Versatz aus der Mittellinie in die eine oder andere Richtung auf (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 26 - Rotorelemente).
- BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11
Polymerschaum
Auszug aus BGH, 06.11.2018 - X ZR 18/17
Wird Merkmal 4.2 - wie stets geboten (statt aller BGHZ 194, 107, Rn. 27 - Polymerschaum I) - im Kontext der Merkmalsgruppe 4 und diese im Zusammenhang des gesamten Anspruchs und vor dem erläuternden Hintergrund der Beschreibung gelesen, besagt die Merkmalsgruppe 4, dass die Relativposition des zweiten Stanzelements schrittweise (inkrementell) so geändert wird, dass der Polabschnitt jedes Elements im Verhältnis zum Polabschnitt des vorangehenden um eine entsprechende Schrittweite gegenüber der gemeinsamen Mittellinie der Grundkörperabschnitte versetzt ist. - BGH, 01.04.2014 - X ZR 31/11
Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Auslegung des …
Auszug aus BGH, 06.11.2018 - X ZR 18/17
Es ist eine Frage der Auslegung, ob die Kennzeichnung des Gegenstands eines Nebenanspruchs dahin, dass er eine in Übereinstimmung mit den vorangehenden Ansprüchen ausgebildete Vorrichtung umfasst, die Verwirklichung der Merkmale sämtlicher vorangehender Ansprüche erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2014 - X ZR 31/11, GRUR 2014, 650 Rn. 22 - Reifendemontiermaschine). - BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Rotor, Rotoranordnung, …
Auszug aus BGH, 06.11.2018 - X ZR 18/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.09.2016 - 6 Ni 16/15 (EP) (hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP)) -. - BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 17/15
Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Rotor, Rotoranordnung, …
Auszug aus BGH, 06.11.2018 - X ZR 18/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.09.2016 - 6 Ni 16/15 (EP) (hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP)) -.
- BPatG, 17.09.2025 - 4 Ni 13/24 Die dagegen gerichteten Berufungen der dortigen Klägerinnen hat der X. Senat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 6. November 2018 - X ZR 18/17).
Zwar hat der Bundesgerichtshof über eine frühere u. a. von der Muttergesellschaft der Klägerin u. a. auf denselben Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gestützte Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 6. November 2018 zum Az.: X ZR 18/17 rechtskräftig entschieden.
Im Übrigen nimmt der Senat zu den Einzelheiten der Auslegung Bezug auf die auch von den Parteien genannten und ihnen bekannten Urteile des Bundespatentgerichts vom 21. September 2016 zum Az.: 6 Ni 16/15 (EP) verbunden mit 6 Ni 17/15 (EP) und des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2018 zum Az.: X ZR 18/17 (mit dessen Verweis auf das vorangegangene Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente).
5.3 Aufgrund der Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels erkennt die Fachperson, dass bei der Formulierung der Patentansprüche Grundkörper- und Polabschnitte vertauscht worden sind (vgl. ursprüngliche Patentschrift (NK2): …the machine including a die assembly including a first die member (22) for providing by punching at least parts of the body portions (10) of each element and a second die member (32) for providing by punching, the pole portions (12) of each element (8), …) und die Merkmalsgruppe 2 daher so zu lesen ist, dass die Maschine eine Stanzanordnung aufweist, die (Merkmal 2.1) mit einem ersten Stanzelement zum Ausstanzen zumindest von Teilen der Polabschnitte ("pole portions (12")) und (Merkmal 2.2) mit einem zweiten Stanzelement zum Ausstanzen der Grundkörperausschnitte ("body portions (10)") eines jeden Elements versehen ist (vgl. BGH a. a. O., X ZR 18/17, Rn. 13 mit Verweis auf BGH a. a. O., Rn. 18 ff - Rotorelemente).
Der 6. Senat des Bundespatentgerichts hat in dem in Bezug genommenen o. g. Urteil vom 21. September 2016 (Az.: 6 Ni 16/15 (EP) verbunden mit 6 Ni 17/15 (EP) nach Bestätigung durch den X. Senat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 6. November 2018 zum Az.: X ZR 18/17 - mit Verweis auf das vorangegangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13) festgestellt, dass nicht nur die Vorrichtung nach Patentanspruch 1, sondern auch das Verfahren nach Patentanspruch 6 des Streitpatents in der nun geltenden Fassung den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entnommen werden kann.
Vielmehr sieht er sich durch die Feststellungen im Berufungsurteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2018 (Az.: X ZR 18/17 - mit Verweis auf das vorangegangene Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13) bestätigt.
So ist es auch den Urteilen des X. Senats des Bundesgerichtshofs zu entnehmen (vom 6. November 2018 zum Az.: X ZR 18/17 Rn. 13 mit dessen Verweis auf das vorangegangene Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente), wenn er auf die zutreffende Auslegung des Patentgerichts Bezug nimmt und ausdrücklich feststellt, "dass mit dem ersten Stanzelement zumindest Teile der Polabschnitte eines jeden Elements und mit dem zweiten Stanzelement die Grundkörperabschnitte eines jeden Elements durch Ausstanzen bereitgestellt werden." (Unterstreichung hinzugefügt).
Zu den weiteren Überlegungen, die zu der vorstehenden Beurteilung geführt haben, wird auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2018 - X ZR 18/17 mit Verweis auf das Urteil vom 12. Mai 2015 - Az.: X ZR 43/13 - Rotorelemente Bezug genommen.
- OLG Düsseldorf, 16.05.2024 - 2 U 70/23
Schutzfähigkeit des Klagepatents "Vorrichtung zum Herstellen von bandförmigen …
Die dagegen gerichtete Berufung der Nichtigkeitsklägerinnen wies der Bundesgerichtshof zurück (Urt. v. 06.11.2018 - X ZR 18/17, Anlage CBH 4, BeckRS 2018, 36496, nachfolgend nach der BeckRS-Fundstelle zitiert als: BGH-Urteil "Stanzanordnung in Schenkelpolmaschine").
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Rechtsprechung
| BGH, 06.05.2019 - X ZR 18/17 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
- BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 17/15
- BGH, 06.11.2018 - X ZR 18/17
- BGH, 06.05.2019 - X ZR 18/17
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Rotor, Rotoranordnung, …
Auszug aus BGH, 06.05.2019 - X ZR 18/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.09.2016 - 6 Ni 16/15 (EP). - BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 17/15
Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Rotor, Rotoranordnung, …
Auszug aus BGH, 06.05.2019 - X ZR 18/17
(hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP)) -.
Redaktioneller Hinweis
Urteilsberichtigung
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