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Rechtsprechung
   BGH, 25.05.2004 - X ZR 258/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8826
BGH, 25.05.2004 - X ZR 258/01 (https://dejure.org/2004,8826)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2004 - X ZR 258/01 (https://dejure.org/2004,8826)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01 (https://dejure.org/2004,8826)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1576
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer …

    Auszug aus BGH, 25.05.2004 - X ZR 258/01
    Untersuchungs- und Gutachtenaufträge über den Zustand und Wert einer Sache oder eines Tieres sind grundsätzlich als Werkvertrag einzuordnen (BGHZ 127, 378, 384).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines …

    Auszug aus BGH, 25.05.2004 - X ZR 258/01
    Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121;… Urt. v. 25.04.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 154/78

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus BGH, 25.05.2004 - X ZR 258/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 f.;… BGH, Urt. v. 01.02.1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720).
  • BGH, 01.02.1999 - II ZR 176/97

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 25.05.2004 - X ZR 258/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 f.; BGH, Urt. v. 01.02.1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720).
  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 232/89

    "Fehlender Tatbestand"; Aufhebung eines Berufungsurteils wegen fehlenden …

    Auszug aus BGH, 25.05.2004 - X ZR 258/01
    Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (…vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121; Urt. v. 25.04.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der …

    Rn. 7 Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage noch ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576 mwN).
  • BGH, 09.06.2005 - I ZR 231/01

    segnitz. de

    Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in hinreichendem Umfang ergibt (…vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039;… Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121, jeweils m.w.N.; Urt. v. 25.5.2004 - X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576).
  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 550/15

    Wert der Beschwer bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur …

    Eine Aufhebung der Entscheidung wegen mangelnder Begründung ist daher nicht geboten (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01 - NJW-RR 2004, 1576 mwN).
  • OLG Celle, 29.07.2024 - 14 U 85/23

    Heizungsreparatur mangelhaft: Zweijährige Verjährungsfrist!

    Lediglich ausnahmsweise kann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01).
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