Rechtsprechung
| BGH, 23.11.1976 - X ZR 42/73 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anmeldung des Patentes eines Gardinenschnellaufreiher - Anforderungen an die Neuheit, technische Fortschritt, Erfindungshöhe und Erfindungshöhe des anzumeldeten Patentes - Zulässige Erweiterung einer Patentanmeldung über den Gegenstand des ursprünglichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1977, 488
- GRUR 1977, 483
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.10.1974 - X ZR 79/72
Deutliche Offenbarung der Erfindung
Auszug aus BGH, 23.11.1976 - X ZR 42/73
Der erkennende Senat hat es in seinem Urteil vom 15. Oktober 1974 - X ZR 79/72 - BGHZ 63, 150, 154 - Allopurinol - für die Beanspruchung der Priorität nach Art. 4 Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft ausreichen lassen, daß sich einzelne nicht ausdrücklich erwähnte Merkmale der Erfindung dem Durchschnittsfachmann aus der Voranmeldung ohne weiteres, d.h. ohne weiteres Nachdenken und ohne nähere Überlegungen ergeben. - BGH, 23.02.1965 - Ia ZR 63/63
Vermeidung von Korrosionen beim Synthesevorgang als Aufgabe des Streitpatents - …
Auszug aus BGH, 23.11.1976 - X ZR 42/73
Sie können das mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Patent im Berufungsrechtszuge im Wege der Anschlußberufung auch in einem weitergehenden Umfange verteidigen, als das im ersten Rechtszuge geschehen ist, solange und soweit die der Selbstbeschränkung Rechnung tragende Nichtigkeitsentscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist (BGH GRUR 1965, 480, 482 - Harnstoff). - BGH, 22.12.1966 - Ia ZR 225/63
Notwendigkeit einer Trapezform für die Erteilung eines Patentanspruchs - …
Auszug aus BGH, 23.11.1976 - X ZR 42/73
Er hat dazu auf einen Ausspruch im Urteil vom 22. Dezember 1966 - Ia ZR 225/63 - S. 8 - Nadelrollenkäfig - (abgedruckt bei Liedl, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - Nichtigkeitsklagen 1965/66, 694, 700) verwiesen, wonach zum Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht allein das dort ausdrücklich Beschriebene, sondern auch dessen glatte Äquivalente zählen (…BGHZ a.a.O. S. 155).
- BGH, 19.05.1981 - X ZB 19/80
Etikettiermaschine
Daß der Durchschnittsfachmann ohne nähere Überlegung durch die Entgegenhaltung auf diesen Gedanken gebracht wurde (vgl. Senatsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 - X ZB 16/72 - Stromversorgungseinrichtung - GRUR 1974, 148, 149; vom 15. Oktober 1974 - X ZR 79/72 - Allopurinol - BGKZ 63, 150, 154; vom 23. November 1976 - X ZR 42/73 - Gardinenrollenaufreiner - GRUR 1977, 483, 484), ist vom Bundespatentgericht nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. - OLG Düsseldorf, 11.01.2007 - 2 U 65/05
Verletzung eines Patents durch Benutzung von Klimageräten die nach der …
Das gilt auch für die Ermittlung des Inhaltes einer für die wirksame Inanspruchnahme eines Prioritätsrechtes maßgeblichen ursprünglichen Anmeldung mit der Maßgabe, dass es darauf ankommt, ob der Durchschnittsfachmann eine solche selbstverständliche Ergänzung als zur angemelIn Erfindung gehörend entnehmen kann (BGH GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler. Glatte Äquivalente, wie sie die frühere Rechtsprechung auf der Grundlage der Dreiteilungslehre mit berücksichtigt hatte (vgl. BGH GRUR 1977, 483, 484 - Gardinenrollenaufreiher m. w. Nachw.), können jedenfalls nach den nunmehr geltenden Regeln der Neuheitsprüfung nicht mehr einbezogen werden (in diesem Sinne aber noch Benkard/Schäfers, a.a.O., § 34 PatG Rdnr. 14 e a.E). - BGH, 06.03.1979 - X ZR 60/77
Teilweise Entnahme eines Kombinationspatents - Entwicklung und Herstellung von …
Wenn dies geschieht, ist allerdings in einem späteren Verletzungsprozeß zu beachten, daß die Trennanmeldung aus der Anmeldung des Verletzers hervorgegangen ist und deshalb ihr Schutzbereich durch die Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen begrenzt ist; denn aus der Trennanmeldung können keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits durch die Stammanmeldung begründet worden sind (vgl. BGH GRUR 1977, 483, 485 - Gardinenrollenaufreiher - für den Fall der Erweiterung auf glatte Äquivalente). - BGH, 15.06.1978 - X ZR 46/76
Windschutzblech
Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, für die § 26 Abs. 5 a.F. PatG galt, eine erweiternde Änderung des Anmeldungsgegenstandes - eine unzulässige Erweiterung - dann anzunehmen, wenn der in der nachgebrachten Neufassung beschriebene Anmeldungsgegenstand sich für den Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres, d.h. ohne weiteres Nachdenken und ohne nähere Überlegungen aus dem ursprünglichen Anmeldungsgegenstand ergibt (BGH v. 22.12.66 in Liedl, Nichtigkeitsklagen 1965/66 S. 694, 700 - Nadelrollenkäfig, GRUR 1977, 483, 484 f - Gardinenrollenaufreiher, GRUR 1975, 131 - Allopurinol, GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil).
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