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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1983 - X ZR 62/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3078
BGH, 12.07.1983 - X ZR 62/81 (https://dejure.org/1983,3078)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1983 - X ZR 62/81 (https://dejure.org/1983,3078)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1983 - X ZR 62/81 (https://dejure.org/1983,3078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 50
  • GRUR 1983, 560
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.1983 - X ZR 47/82

    Zahlungspflicht des Lizenznehmers

    Auszug aus BGH, 12.07.1983 - X ZR 62/81
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1983 - X ZR 47/82 -, abgedruckt in GRUR 1983, 237 ("Brückenlegepanzer"), ausgesprochen hat, kann sich die Kl. gegenüber dem Lizenzzahlungsbegehren der Bekl. nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Streitpatent nicht rechtsbeständig gewesen sei.
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03

    Detektionseinrichtung I

    Das nachträgliche Unzulässigwerden der Klage - hier infolge des Wegfalls des Feststellungsinteresses - ist dabei nicht anders zu behandeln als das nachträgliche Unbegründetwerden (Sen.Beschl. v. 12.07.1983 - X ZR 62/81, GRUR 1983, 560 - Brückenlegepanzer II).
  • BGH, 22.12.1983 - X ZR 45/82
    Dabei ist gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG die Vorschrift des § 91a ZPO entsprechend anzuwenden, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klage durch das den Rechtsstreit erledigende Ereignis unbegründet oder - wie hier - infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Kl. an der Nichtigerklärung des Streitpatents unzulässig geworden ist (BGH - Beschluß vom 12. Juli 1983 - X ZR 62/81 in GRUR 1983, 560 Brückenlegepanzer II).
  • BPatG, 20.02.2018 - 2 Ni 18/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Interaktives Videosignalnavigationssystem für …

    Hierunter ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass grundsätzlich diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, die voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das zur Erledigung führende Ereignis nicht eingetreten wäre, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Klage durch das den Rechtsstreit erledigende Ereignis unbegründet oder infolge eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Nichtigerklärung des Streitpatents unzulässig geworden ist (dazu BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983 - X ZR 62/81 - Brückenlegepanzer II).
  • BPatG, 16.12.2025 - 7 Ni 2/25
    Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Parteivorbringens nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (…vgl. BGH, GRUR 2016, 1143, Rn. 4 - Photokatalytische Titandioxidschicht; Beschluss vom 12. Juli 1983 - X ZR 62/81 -, BPatGE 25, 251, Rn. 3 - Brückenlegepanzer II).
  • BPatG, 16.01.2026 - 4 Ni 34/23
    Billigem Ermessen entspricht es, der Partei die Kosten aufzuerlegen, die voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das zur Erledigung führende Ereignis nicht eingetreten wäre, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Klage durch das den Rechtsstreit erledigende Ereignis unbegründet oder infolge eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Nichtigerklärung des Streitpatents unzulässig geworden ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. August 2016 - X ZR 81/14, GRUR 2016, 1143 Rn. 4 - Photokatalytische Titandioxidschicht; Beschluss vom 12. Juli 1983 - X ZR 62/81, GRUR 1983, 560 - Brückenlegepanzer II;… Beschluss vom 22. Dezember 1983 - X ZR 45/82, GRUR 1984, 339 Rn. 3 - Überlappungsnaht).
  • BPatG, 29.12.2021 - 2 Ni 8/20
    Hierunter ist nach der Rechtsprechung des Senats (BPatG München…, Beschluss vom 20. Februar 2018, 2 Ni 18/16 (EP), Rn. 12, juris) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983, X ZR 62/81 - Brückenlegepanzer II, Rn. 3 f., juris;… Beschluss vom 22. Dezember 1983 - X ZR 45/82 - Überlappungsnaht, BPatGE 26, 268, Rn. 3, juris) zu verstehen, dass grundsätzlich diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, die voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das zur Erledigung führende Ereignis nicht eingetreten wäre, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Klage durch das den Rechtsstreit erledigende Ereignis unbegründet oder infolge eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Nichtigerklärung des Streitpatents unzulässig geworden ist.
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