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Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2016 - X ZR 64/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41531
BGH, 13.09.2016 - X ZR 64/14 (https://dejure.org/2016,41531)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2016 - X ZR 64/14 (https://dejure.org/2016,41531)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2016 - X ZR 64/14 (https://dejure.org/2016,41531)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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  • lexetius.com

    PatG § 64 Abs. 1, § 83 Abs. 4, § 116 Abs. 2

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vollständige Nichtigerklärung bei Verteidigung des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren nur mit bestimmten Anspruchssätzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 57
 
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Wird zitiert von ... (238)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BGH, 13.09.2016 - X ZR 64/14
    Bei der Prüfung des Begehrens des Patentinhabers darf jedoch nicht am Wortlaut seiner Anträge gehaftet werden, sondern ist vom Gericht das tatsächlich Gewollte zu ermitteln und hierbei das gesamte Vorbringen des Patentinhabers zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungsverfahren II).

    Anders als das Patentgericht meint, bietet hierfür insbesondere der zum Einspruchsverfahren ergangene Beschluss des Senats vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungsverfahren II) keine Grundlage.

    Beantragt der Patentinhaber im Einspruchsverfahren, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, ist dieser Antrag des Patentinhabers maßgeblich und rechtfertigt grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (BGHZ 173, 47 Rn. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II).

    Rn. 28 bb) Der Senat hat zugleich aber auch darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung des Begehrens des Patentinhabers - wie stets - nicht am Wortlaut seiner Anträge gehaftet werden darf, sondern das tatsächlich Gewollte zu ermitteln und zu dessen Ermittlung das gesamte Vorbringen des Patentinhabers zu berücksichtigen ist (BGHZ 173, 47 Rn. 23 - Informationsübermittlungsverfahren II).

  • BGH, 25.08.2015 - X ZR 110/13

    BGH erklärt Patent zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig

    Auszug aus BGH, 13.09.2016 - X ZR 64/14
    Für die Überwindung der Ausschlusstatbestände reicht es vielmehr aus, dass die Erfindung überhaupt die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt, und auch bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ist jedes Merkmal zu berücksichtigen, das die Lösung des technischen Problems bestimmt oder jedenfalls beeinflusst (BGH, Urteile vom 25. August 2015 - X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 Rn. 18 - Entsperrbild;… vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Rn. 35 - Bildstrom, jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2015 - X ZR 37/13

    Patentnichtigkeitsverfahren für ein Europäisches Patent: Patentfähigkeit von …

    Auszug aus BGH, 13.09.2016 - X ZR 64/14
    Für die Überwindung der Ausschlusstatbestände reicht es vielmehr aus, dass die Erfindung überhaupt die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt, und auch bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ist jedes Merkmal zu berücksichtigen, das die Lösung des technischen Problems bestimmt oder jedenfalls beeinflusst (…BGH, Urteile vom 25. August 2015 - X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 Rn. 18 - Entsperrbild; vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Rn. 35 - Bildstrom, jeweils mwN).
  • BGH, 24.04.2018 - X ZR 50/16

    Gurtstraffer - Patentanspruch: Sachanspruch mit Zweck- oder Funktionsangaben für …

    Es kommt mithin auf die Rechtsbeständigkeit ganzer Anspruchssätze an (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II; Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 Rn. 27 - Datengenerator), an der es in der erteilten Fassung in Bezug auf Patentanspruch 1 fehlt.
  • BPatG, 22.04.2026 - 8 Ni 16/24
    Die Nichtigerklärung des Patents ist gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs, wie hier des Hauptanspruchs, als nicht patentfähig erweist (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 - Datengenerator, juris).

    Rn. 126 5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 - Datengenerator, juris).

    Rn. 135 5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 - Datengenerator, juris).

    Rn. 148 5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 - Datengenerator, juris).

    Rn. 165 5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 - Datengenerator, juris).

    Rn. 187 5. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 - Datengenerator, juris).

  • BPatG, 19.09.2018 - 5 Ni 44/16
    Rn. 121 Der nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie die erteilte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent mit unterschiedlichen Versionen von Hilfsanträgen verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14; GRUR 2017, 57 - Datengenerator).

    Rn. 148 Der nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie die verteidigte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch mit unterschiedlichen Versionen weiterer Hilfsanträge verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14; GRUR 2017, 57 - Datengenerator).

    Rn. 162 Der nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie diese verteidigte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch mit weiteren Versionen von Hilfsanträgen verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14; GRUR 2017, 57 - Datengenerator).

    Rn. 178 Der nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte auch schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie diese verteidigte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent mit unterschiedlichen Versionen von Hilfsanträgen verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14; GRUR 2017, 57 - Datengenerator).

    Rn. 195 Der nebengeordnete Patentanspruch 22 dieser Fassung bedarf keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie diese verteidigte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent mit unterschiedlichen Versionen von Hilfsanträgen verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14; GRUR 2017, 57 - Datengenerator).

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