Rechtsprechung
| BGH, 21.04.2015 - X ZR 74/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit einer rückstrahlenden Folie; Beschränkung der Patentansprüche durch Aufnahme von erfolgsfördernden Merkmalen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG
Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit einer rückstrahlenden Folie; Beschränkung der Patentansprüche durch Aufnahme von erfolgsfördernden Merkmalen - IWW
Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜbkG, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbkG, § 83 PatG, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Patentfähigkeit retroreflektierender Folien
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2
Anforderungen an die Patentfähigkeit retroreflektierender Folien - datenbank.nwb.de
Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit einer rückstrahlenden Folie; Beschränkung der Patentansprüche durch Aufnahme von erfolgsfördernden Merkmalen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
- BGH, 21.04.2015 - X ZR 74/13
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13
Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen …
Auszug aus BGH, 21.04.2015 - X ZR 74/13
Die Patentfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats gegebenenfalls schon dann zu verneinen, wenn die Bewältigung eines dieser Probleme zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehört hat und die beanspruchte Erfindung von diesem Ausgangspunkt aus durch den Stand der Technik nahegelegt war (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 13 - Quetiapin). - BGH, 09.12.2014 - X ZR 6/13
Presszange - Patentnichtigkeitssache: Offenkundige Vorbenutzung einer Erfindung …
Auszug aus BGH, 21.04.2015 - X ZR 74/13
Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, hat es der Patentinhaber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13 Rn. 28 mwN - Presszange). - BGH, 02.12.2014 - X ZR 151/12
Zwangsmischer - Patentnichtigkeitsverfahren: Darlegung der Bekanntheit der …
Auszug aus BGH, 21.04.2015 - X ZR 74/13
Nachdem das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 PatG zu der vorläufigen Einschätzung gekommen war, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den von der Klägerin vorgelegten Stand der Technik nahegelegt, war die Klägerin nicht gehalten, weiteres Material vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - X ZR 151/12, GRUR 2015, 365 Rn. 47 - Zwangsmischer).
- LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19
Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen
Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, hat es der Patentinhaber in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (BGH, Urt. v. 21.04.2015, X ZR 74/13 Rn. 36). - BGH, 23.03.2021 - X ZR 16/19
Klage gegen die Inhaberin eines mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland …
Rn. 2 In einem früheren Nichtigkeitsverfahren hat der Senat die Klage abgewiesen, soweit das Streitpatent verteidigt wurde, und das Schutzrecht nur insoweit für nichtig erklärt, als sein Gegenstand über folgende Fassung von Patentanspruch 1 hinausgeht (Urteil vom 21. April 2015 - X ZR 74/13; inhaltliche Änderungen gegenüber der in englischer Sprache erteilten Fassung sind hervorgehoben):.Rn. 13 4. Zur Auslegung dieser Merkmale hat der Senat bereits in seinem Urteil im ersten Nichtigkeitsverfahren Stellung genommen (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - X ZR 74/13, Rn. 11-17).
Zu demselben Ergebnis ist der Senat bereits im ersten Nichtigkeitsverfahren gelangt (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - X ZR 74/13, Rn. 55 f.).
Rn. 36 1. Auf die Entgegenhaltung K6, die im ersten Nichtigkeitsverfahren als K4 bezeichnet wurde, ist der Senat bereits im damals ergangenen Urteil näher eingegangen (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - X ZR 74/13, Rn. 40 ff.).
- OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 6 U 14/12
Patentverletzungsverfahren: Streitgegenstand bei Existenz mehrerer …
Rn. 7 Im Rahmen des Nichtigkeitsberufungsverfahrens gegen den deutschen Teil des Klagepatents hat der Bundesgerichtshof mit Urt. v. 21.04.2015 (X ZR 74/13) das Klagepatent insoweit für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die nachfolgende Fassung des Patentanspruchs 1 hinausgeht:.Rn. 64 Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent im aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 eine Folie mit folgenden Merkmalen vor (nach der Merkmalsanalyse des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren, Urt. v. 21.04.2015, X ZR 74/13):.
Hinzu kommt, dass jedenfalls die Druckschrift WO 99/37470 (Anl. K 6) bereits Gegenstand des ersten Nichtigkeitsverfahrens gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2015, X ZR 74/13 Rn. 54 ff.).
- BPatG, 27.09.2018 - 2 Ni 41/16 Mit seinem Urteil X ZR 74/13 vom 21. April 2015 hat der Bundesgerichtshof das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt.
K1: Streitpatentschrift (EP 1 746 444 B1) K2: DE 601 25 484 T2 (Übersetzung des Stammpatents zum Streitpatent) K3: Merkmalsanalyse von Anspruch 1 des Streitpatents K4: BGH X ZR 74/13 K5: US 4 618 518 K6: WO 99/37470 A1 K6': deutsche Übersetzung der K6 K7: EP 1 081 511 A1 K7': WO 99/54760 A1 (internationale Anmeldung zu K7) K7'': deutsche Übersetzung der K7' K8: US 4 673 609 K9: CA 2 227 055 A1 (entspricht US 5 988 821 und EP 840143 A1, beide ebenfalls vorveröffentlicht) K10: DE 2 118 822 A K11: Real World Scanning and Halftones, David Blatner and Steve Roth, Peachpit Press Inc., Berkeley, CA, USA, 1993, Seiten XIII bis XVI und 1 bis 50.
- BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Kennzeichnung eines Trägermaterials für zur …
Es ist dabei zulässig, dass das Merkmal, dass es sich um parallele strichförmige Markierungen handelt, nicht in vollem Umfang in den Anspruch 1 übernommen wurde, denn der Anmelder hat es bei der Änderung seines Anspruchs in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines Ausführungsbeispiels beschränkt, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung - wie hier - als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89 - Spleißkammer, GRUR 1990, 432 - BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13 - Presszange, GRUR 2015, 463; BGH, Urteil vom 24. April 2015 - X ZR 74/13 - Rückstrahlende Folie). - BPatG, 21.11.2023 - 3 Ni 16/22 Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, hat es der Patentinhaber in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung als - wie hier der Fall - mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015 - X ZR 74/13 , Rn. 36; BGH…, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 6/13, GRUR 2015, 463, Rn. 28 - Presszange).
- BPatG, 08.11.2018 - 2 Ni 40/16 HE1: BGH X ZR 74/13 zum Teilpatent.
- BPatG, 17.01.2017 - 8 W (pat) 7/13 Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - BGH X ZR 74/13) hat es der Patentinhaber in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale zu beschränken, die in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt werden und für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern und der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte.
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