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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2021 - X ZR 85/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,56052
BGH, 23.11.2021 - X ZR 85/20 (https://dejure.org/2021,56052)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2021 - X ZR 85/20 (https://dejure.org/2021,56052)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2021 - X ZR 85/20 (https://dejure.org/2021,56052)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Haftung bei Gepäckbeschädigung im internationalen Luftverkehr: Ermittlung des für den Gerichtsstand maßgebenden Bestimmungsorts bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abgangsort als der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hinflug und Rückflug; Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MÜ Art. 33 Abs. 1
    A) Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ der Abgangsort (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 92/75, NJW 1976, 1586). b) Von der Vereinbarung einer einheitlichen ...

  • rechtsportal.de

    MÜ Art. 33 Abs. 1
    Abgangsort als der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hinflug und Rückflug; Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Montrealer Übereinkommen: Einheitliche Buchung begründet deutsche Gerichtszuständigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hin- und Rückflug als einheitliche Leistung - und der Gerichtsstand

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haftung bei Gepäckbeschädigung im internationalen Luftverkehr bei einheitlicher ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit bei gemeinsamer Buchung von Hin- und Rückflug - Internationale Zuständigkeit bei gemeinsamer Buchung von Hin- und Rückflug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgangsort als maßgeblicher Bestimmungsort für Gerichtsstand bei Hin- und Rückflulg als einheitliche Leistung nach Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    MÜ Art. 1; MÜ Art. 17; MÜ Art. 33; MÜ Art. 55; WA 1955 Art. 1; WA 1955 Art. 28
    Zuständigkeit --> Sonstige besondere Gerichtsstände; Vertragliche Schuldverhältnisse --> Beförderungsvertrag

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Bei Hin- und Rückflug als einheitlich vereinbarte Leistung ist Gerichtsstand am Abgangsort

Besprechungen u.ä.

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Bei Hin- und Rückflug als einheitlich vereinbarte Leistung ist Gerichtsstand am Abgangsort

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 488
  • MDR 2022, 485
  • NZV 2022, 393
  • VersR 2022, 916
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung …

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - X ZR 85/20
    Rn. 30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Hin- und Rückflug - anders als ein auf einer einheitlichen Buchung beruhender Flug mit mehreren Teilstrecken - zwar nicht als einheitlicher Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Rn. 26 ff. - Schenkel/Emirates).

    Der Gerichtshof hat hierbei aber ausgeführt, dass die Verordnung insoweit eine andere Regelung trifft als das Montrealer Übereinkommen, weil sie an einen Flug anknüpft, während der nach dem Übereinkommen maßgebliche Begriff der Beförderung eher dem Begriff der Reise nahekommt (EuGH RRa 2008, 237 Rn. 42 ff.).

    Rn. 44 Wie bereits oben dargelegt wurde, geht der Gerichtshof ebenfalls davon aus, dass Hin- und Rückflug eine einzige Beförderung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 MÜ darstellen können (EuGH, EuZW 2008, 569 Rn. 45 - Schenkel/Emirates).

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 92/75

    Schadensersatzansprüche eines deutschen Sozialversicherers gegen eine …

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - X ZR 85/20
    Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ der Abgangsort (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 92/75, NJW 1976, 1586).

    Rn. 17 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der weitgehend gleich formulierten Vorgängerregelung in Art. 28 Abs. 1 des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: WA) ist bei einem von vornherein als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 28 Abs. 1 WA der Abflugort (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 92/75, NJW 1976, 1586).

    Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob eine Sukzessiv-Beförderung zu einem vom Abflugort verschiedenen Ort geht, ob ein Rundflug vereinbart wurde oder ob die einheitliche Beförderung im Hin- und Rückflug an den Abflugort zurückführt (BGH NJW 1976, 1586 f.).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-213/18

    Guaitoli u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus BGH, 23.11.2021 - X ZR 85/20
    Sie wäre ohnehin gegeben, weil Art. 33 MÜ neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit regelt (EuGH, Urteil vom 7. November 2019 - C-213/18, RRa 2020, 28 Rn. 55 - Guaitoli) und der Flughafen Hahn im Bezirk des von der Klägerin angerufenen Amtsgerichts liegt.
  • AG Frankfurt/Main, 05.01.2024 - 31 C 2314/23
    Ist der Bestimmungsort nur der Abgangsort, könnte der Reisende dann noch nicht einmal für ihn durchaus praktikabel - gegebenenfalls - im Ausland klagen, wenn er dies wollte (vgl. Vyvers, NZV 2022, 393).

    b) An alledem ändert sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2021 - X ZR 85/20 (NJW-RR 2022, 488 = NZV 2022, 393 m. krit. Anm. Vyvers) nichts.

  • OLG Brandenburg, 16.09.2025 - 6 U 97/24

    Erheben der Schadensersatzklage gegen den Luftfrachtführer im Hoheitsgebiet eines …

    Denn hierunter ist das Ziel des als einheitliche Leistung vereinbarten Beförderungsvorgangs zu verstehen, also der Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung, an dem nach dem Beförderungsvertrag der Fluggast das Luftfahrzeug endgültig verlässt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2021 - X ZR 85/20, r+s 2022, 282, Rn. 23).
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