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| BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Festsetzung eines Ordnungsmittels und Auferlegung von Kosten bei Nichterscheinen des Zeugen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 01.06.1988 - X B 41/88
Zeugenbeweis - Ordnungsgeld
Auszug aus BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98
Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch 5 bis 1000 DM betragen darf, sind die Bedeutung der Rechtssache und Aussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838, m. w. N.). - BFH, 10.01.1986 - IX B 5/85
Kostentragung bei Beschwerde - Ausbleiben eines Zeugen - Auferlegung von Kosten - …
Auszug aus BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98
Soweit die Kosten nicht vom Beschwerdeführer zu tragen sind, fallen sie der Staatskasse zur Last (vgl. BFH- Beschluß vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270). - BFH, 04.08.1993 - II B 25/93
Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft wegen unentschuldigten Ausbleibens …
Auszug aus BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98
Damit ist durch das Ausbleiben des Beschwerdeführers weder für das FG noch für die übrigen Verfahrensbeteiligten ein zusätzlicher Zeitaufwand (z. B. wegen Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins) entstanden (vgl. BFH-Beschluß vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640). - BFH, 17.06.1992 - II B 217/91
Entschuldigung des Nichterscheinens eines Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98
Als genügende Entschuldigungsgründe i. S. von § 381 Abs. 1 ZPO können nur solche äußeren Umstände und Ereignisse anerkannt werden, die einen Zeugen -- ohne sein Zutun -- von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479). - BFH, 25.01.1994 - XI B 60/93
Unentschuldigtes Ausbleiben eines Zeugen
Auszug aus BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98
Die Kostenentscheidung trifft der Senat einheitlich für das gesamte Beschwerdeverfahren (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Januar 1994 XI B 60/93, BFH/NV 1994, 733).
- BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des …
Als derartige Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479;… vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697; vom 31. März 1998 XI B 11/98, BFH/NV 1998, 1369). - LAG Hamm, 10.01.2003 - 1 Ta 825/02
Ordnungsgeld; Kammerentscheidung; Beweisthema; Zeugenladung; Höhe des …
Neben der den Zeugen treffenden Kostentragungspflicht für die Folgen des Ausbleibens, die durchaus erheblich sein können, kommen hierbei etwa die Bedeutung der Rechtssache ( Streitwert im vorliegenden Fall ca. 928 Euro), die Bedeutung der Aussage für die Entscheidung, die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen in Betracht (vgl. BFH v. 31.03.1998 - XI B 11/98 juris).
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