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Rechtsprechung
   BFH, 30.09.2005 - XI B 183/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12104
BFH, 30.09.2005 - XI B 183/04 (https://dejure.org/2005,12104)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2005 - XI B 183/04 (https://dejure.org/2005,12104)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2005 - XI B 183/04 (https://dejure.org/2005,12104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Vorweggenommene Beweiswürdigung als Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.07.2003 - III B 94/02

    NZB: Recht auf Gehör, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 183/04
    Überraschend ist eine Entscheidung, wenn sie auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt ist, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verfahren nicht zu rechnen braucht (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
  • BFH, 23.12.2002 - III B 77/02

    NZB: Verfahrensmangel - fehlende Entscheidungsgründe, fehlerhafte Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 183/04
    Das gilt allerdings nicht, wenn wie im Streitfall das entscheidungserhebliche Beweisangebot schlechterdings untauglich ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 2002 III B 77/02, BFH/NV 2003, 502) oder wenn das FG die Beweistatsache als wahr unterstellt (…BFH-Beschluss vom 19. Juli 1994 VIII R 60/93, BFH/NV 1995, 717).
  • BFH, 13.01.2004 - X B 78/03

    Darlegung der Zulassungsgründe bei kumulativer Begr. des FG-Urt.; Verletzung des …

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 183/04
    Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen, oder wenn dem Kläger die Möglichkeit zum Tatsachenvortrag abgeschnitten wird (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2004 X B 78/03, juris Nr: STRE200450044).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 60/93

    Rüge der mangelnden Sachaufklärung - Verbot einer vorweggenommenen …

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 183/04
    Das gilt allerdings nicht, wenn wie im Streitfall das entscheidungserhebliche Beweisangebot schlechterdings untauglich ist (…Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 2002 III B 77/02, BFH/NV 2003, 502) oder wenn das FG die Beweistatsache als wahr unterstellt (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1994 VIII R 60/93, BFH/NV 1995, 717).
  • BFH, 21.08.2007 - VII R 37/04

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Aus dieser Vorschrift folgt u.a. das Verbot von Überraschungsentscheidungen; ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen, darf nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2005 XI B 183/04, BFH/NV 2006, 318).
  • BFH, 23.06.2006 - XI B 145/05

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

    Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen, oder wenn dem Kläger die Möglichkeit zum Tatsachenvortrag abgeschnitten wird (BFH-Beschluss vom 30. September 2005 XI B 183/04, BFH/NV 2006, 318).

    Überraschend ist eine Entscheidung, wenn sie auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt ist, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verfahren nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005 XI B 135/04, BFH/NV 2006, 111, und in BFH/NV 2006, 318), wenn also das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505, m.w.N., unter II. A. der Gründe).

  • BFH, 11.01.2007 - XI B 22/06

    NZB: Überraschungsentscheidung

    Überraschend ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt ist, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verfahren nicht zu rechnen braucht (…BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591; vom 30. September 2005 XI B 183/04, BFH/NV 2006, 318).
  • BFH, 24.11.2006 - V B 212/05

    NZB: Verfahrensmangel, unterlassene Terminsverlegung

    Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann vorliegen, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (BFH-Beschluss vom 30. September 2005 XI B 183/04, BFH/NV 2006, 318, m.w.N.).
  • BFH, 21.06.2006 - III B 27/05

    Beschwerde gegen eine überraschende Entscheidung auf Grund der Verletzung des …

    Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, der im Besteuerungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht zur Sprache gekommen ist und zu dem zu äußern nach dem Verlauf des Verfahrens kein Anlass bestand, und dem Prozess damit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht rechnen mussten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2005 XI B 183/04, BFH/NV 2006, 318, m.w.N.).
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