Rechtsprechung
| BFH, 22.05.2003 - XI B 27/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn eines Ehegatten ernstlich zweifelhaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99
Kürzung des Vorwegabzuges
Auszug aus BFH, 22.05.2003 - XI B 27/03
Durch Urteil vom 4. März 1998 X R 109/95 (…BFH/NV 1998, 1466) und durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) sei geklärt, dass Ehegatten hinsichtlich des Vorwegabzugs eine Höchstbetragsgemeinschaft bildeten.Im Beschluss in BFH/NV 2001, 773 war der Vorwegabzug nur um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten gekürzt worden, bei dem die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorlagen.
- BFH, 04.03.1998 - X R 109/95
Nichtselbständige Arbeit - Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmeranteil zur …
Auszug aus BFH, 22.05.2003 - XI B 27/03
Durch Urteil vom 4. März 1998 X R 109/95 (BFH/NV 1998, 1466) und durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (…BFH/NV 2001, 773) sei geklärt, dass Ehegatten hinsichtlich des Vorwegabzugs eine Höchstbetragsgemeinschaft bildeten.Der Sachverhalt, über den der BFH in BFH/NV 1998, 1466 zu entscheiden hatte, unterscheidet sich vom Streitfall dadurch, dass die Einnahmen beider Ehegatten im Grundsatz sozialversicherungspflichtig waren und nur bei einem Ehegatten wegen Überschreitens der Höchstbeträge der Beitragsbemessungsgrenze Beiträge nicht einbehalten wurden (…vgl. zur Umschreibung des erfassten Personenkreises BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848).
- BFH, 14.04.2003 - XI B 226/02
Sonderausgaben-Vorwegabzug bei Ehegatten
Auszug aus BFH, 22.05.2003 - XI B 27/03
Mit Beschluss vom 14. April 2003 XI B 226/02 (zur Veröffentlichung bestimmt derzeit BFH/NV 2003, 995) hat der erkennende Senat entschieden, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. - BFH, 26.06.1997 - X B 240/96
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage inwieweit Abfindungen in die …
Auszug aus BFH, 22.05.2003 - XI B 27/03
Der Sachverhalt, über den der BFH in BFH/NV 1998, 1466 zu entscheiden hatte, unterscheidet sich vom Streitfall dadurch, dass die Einnahmen beider Ehegatten im Grundsatz sozialversicherungspflichtig waren und nur bei einem Ehegatten wegen Überschreitens der Höchstbeträge der Beitragsbemessungsgrenze Beiträge nicht einbehalten wurden (vgl. zur Umschreibung des erfassten Personenkreises BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848).
- FG Düsseldorf, 25.11.2003 - 6 K 4917/99
Kürzung des Vorwegabzugs auch bei Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft …
Da die gesetzliche Regelung bei der Kürzung des Vorwegabzugs auf "den Steuerpflichtigen" verweist, kann die Kürzung damit nur auf die Einnahmen desjenigen Ehegatten bezogen werden, in dessen Person die Kürzungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind (siehe z.B. Finanzgericht -FG- Köln vom 11.12.2002 14 K 3670/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 611 [Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 11/03 anhängig] mit zustimmender Anmerkung Büchter-Hole, EFG 2003, 525 f.; die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung ist nach den BFH-Beschlüssen vom 14.04.2003 XI B 226/02, BStBl II 2003, 708 [zu FG Baden-Württemberg vom 28.10.2002 5 V 26/02, nicht veröffentlicht] und vom 22.05.2003 XI B 27/03 [juris STRE200350882 - zu FG Münster vom 14.01.2003 12 V 6514/02 E, EFG 2003, 524] bzw. XI B 29/03 [BFH/NV 2003, 1409 - zu Schleswig-Holsteinisches FG vom 27.01.2003 3 V 236/02, EFG 2003, 524] jedenfalls "ernstlich zweifelhaft").
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