Rechtsprechung
| BFH, 25.06.2004 - XI B 65/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
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FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen zum gewerblichen Grundstückshandel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 13.03.2003 - 8 K 7121/01
- BFH, 25.06.2004 - XI B 65/03
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 05.10.1989 - IV R 35/88
Gewerbliche Veräußerung von Teilgrundstücken eines größeren Grundstückareals
Auszug aus BFH, 25.06.2004 - XI B 65/03
Nach dem Urteil des BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88 (BFH/NV 1991, 317) führt die Verwertung eines größeren, bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksareals durch Verkauf von Teilgrundstücken zu einer gewerblichen Tätigkeit des veräußernden Landwirts, wenn sich dieser nicht auf die Parzellierung der Flächen beschränkt, sondern das Gelände vor der Veräußerung als Bauland erschließt oder aktiv an der Erschließung mitwirkt, auch wenn er auf die Erstellung des Bebauungsplans keinen Einfluss genommen hat.
- BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der …
In demselben Sinne beschreibt das BFH-Urteil vom 7. April 1981 VIII R 132/78 (juris-Nr. STRE815019160) die unternehmerische Parzellierung von Grundstücken wie folgt: "Ähnlich der Herstellung oder Bearbeitung von Waren in einem Produktionsbetrieb wird durch die Erschließungsmaßnahmen Grund und Boden umgestaltet, um ihn in der gewandelten Qualität an den Markt zu bringen und dort auch den durch die Erschließung geschaffenen Mehrwert zu realisieren." Nach dem Urteil des BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88 (…BFH/NV 1991, 317, m.w.N. der Rechtsprechung; zustimmend BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 65/03, juris-Nr. STRE200451083) kann die Verwertung von Grundstücken zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, wenn sich der Eigentümer nicht auf die Parzellierung und den (Weiter-)Verkauf von Flächen beschränkt, sondern das Gelände vor der Veräußerung als Bauland erschließt oder an der Erschließung aktiv mitwirkt, auch wenn er auf die Erstellung eines Bebauungsplanes keinen Einfluss genommen hat, und "im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf zusätzliche Aktivitäten zur Wertsteigerung der Grundstücke entfaltet" (vgl. auch zur Mitwirkung an der Erschließung BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, m.w.N. der Rechtsprechung).
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