Rechtsprechung
| BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Einordnung der Ausübung einer Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei - Pflicht eines Finanzgerichts zur Durchführung eines Rechtsgesprächs zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Liebhaberei bei einem Rechtsanwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 25.11.2003 - 15 K 3829/00
- BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BFH, 07.11.2001 - I R 14/01
Vergütungsgläubiger - Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte - Steuerrechtlich …
Auszug aus BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04
Geklärt ist auch, dass eine Rechtsanwaltstätigkeit nicht per se mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall auf tatsächlichem Gebiet liegt (…BFH-Beschluss vom 28. November 2002 XI B 12-14/00, BFH/NV 2003, 491; BFH-Urteil vom 7. November 2002 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861).Geklärt ist auch, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht den Verfahrensbeteiligten trifft, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableitet (z.B. BFH in BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861).
- BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00
Liebhaberei, grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04
Geklärt ist auch, dass eine Rechtsanwaltstätigkeit nicht per se mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall auf tatsächlichem Gebiet liegt (BFH-Beschluss vom 28. November 2002 XI B 12-14/00, BFH/NV 2003, 491; BFH-Urteil vom 7. November 2002 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861).Abgesehen davon, dass der Literaturbeitrag nur zur hauptberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit Stellung nimmt und den Beschluss des erkennenden Senats in BFH/NV 2003, 491 für "unbefriedigend" hält, legt er keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar.
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Auszug aus BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04
Im Übrigen ist die Frage, unter welchen Umständen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei bzw. Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, geklärt (vgl. insbesondere Bundesfinanzhof --BFH-- Großer Senat, Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb).
- BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02
Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung
Auszug aus BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04
Da die Kläger in ihrer Beschwerde keine abstrakte im Allgemeininteresse zu klärende Rechtsfrage dargelegt haben, sondern im Grunde nur die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung rügen, kann die Revision auch nicht im Hinblick auf das unter Az. XI R 6/02 beim erkennenden Senat anhängige Verfahren zugelassen werden. - BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96
Aktien als Sonderbetriebsvermögen II
Auszug aus BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04
Es ist grundsätzlich aber nicht zu einem Rechtsgespräch verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). - BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95
Trennung von Verfahren
Auszug aus BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04
Es braucht daher auch nahe liegende oder tatsächliche Gesichtspunkte zumindest dann nicht ausdrücklich zu erörtern, wenn die Beteiligten --wie im Streitfall-- fachkundig vertreten sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329). - BFH, 09.12.2002 - I B 7/02
Tatsächliche Verständigung; Verfahrensfehler
Auszug aus BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04
In Vorjahren anerkannte (pauschale) Werbungskosten führen nicht zu deren Anerkennung in späteren Veranlagungszeiträumen (vgl. z.B. zum Prinzip der Abschnittsbesteuerung BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 7/02, BFH/NV 2003, 630).
- BFH, 17.07.2024 - VIII B 48/23
Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen …
Rn. 6 bb) Hinsichtlich der ersten aufgeworfenen Frage ist geklärt, dass auch eine ungewisse Gewinnerzielungsabsicht zu einem Vorläufigkeitsvermerk führen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.1989 - X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b); weiter ist geklärt, dass auch bei hauptberuflichen Anwälten eine Gewinnerzielungsabsicht nicht unwiderlegbar zu vermuten ist (BFH-Urteil vom 14.12.2004 - XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; s.a. BFH-Beschlüsse vom 19.08.2004 - XI B 9/04, juris;… vom 25.05.2012 - III B 233/11, BFH/NV 2012, 1453, Rz 9;… vom 03.02.2015 - III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 10;… vom 18.04.2013 - VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556, Rz 5).Hierin liege eine Abweichung des FG von den BFH-Entscheidungen vom 25.10.1989 - X R 109/87 (BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278) und vom 19.08.2004 - XI B 9/04 (juris).
Rn. 15 bb) Eine Divergenz zum BFH-Beschluss vom 19.08.2004 - XI B 9/04 (juris) ist ebenfalls nicht erkennbar.
Es kann insofern offenbleiben, ob der BFH-Beschluss vom 19.08.2004 - XI B 9/04 (juris), der zu einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist, überhaupt als Divergenzentscheidung in Betracht kommt.
Rn. 16 cc) Soweit die Klägerin ausführt, der BFH-Beschluss vom 19.08.2004 - XI B 9/04 (juris) verweise auf den BFH-Beschluss vom 28.11.2002 - XI B 12-14/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2479) und das dort zitierte BFH-Urteil vom 22.04.1998 - XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) und dass das FG von tragenden Rechtssätzen dieser Entscheidungen abweiche, ist dem nicht zu folgen.
Denn jene Entscheidungen sind --wie auch der BFH-Beschluss vom 19.08.2004 - XI B 9/04 (juris)-- zu Streitfällen ergangen, in denen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht abschließend zu beurteilen war.
- BFH, 27.05.2008 - VIII B 123/07
Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Divergenz - Frage der …
c) Der BFH hat im Hinblick auf die reichhaltige höchstrichterliche Judikatur (insbesondere den grundlegenden Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) die Rechtsfrage, unter welchen Umständen eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei anzunehmen ist, als geklärt beurteilt und zudem ausgeführt, die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall liege auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2004 XI B 9/04, juris, die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 2 BvR 2228/04, n.v., vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- nicht zur Entscheidung angenommen; ferner BFH-Beschluss vom 15. Januar 2004 VIII B 300/02, n.v.).d) Der Kläger setzt sich bereits nicht mit der ganz entscheidungserheblichen Unterscheidung zwischen der Beurteilung einer hauptberuflichen und einer nur nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit auseinander (vgl. dazu z.B. den Hinweis im BFH-Beschluss vom 19. August 2004 XI B 9/04, n.v.;… BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 160, zur Nebentätigkeit als Versicherungsagent; BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, mit dem Hinweis auf die Bedeutung einer hauptberuflich betriebenen Kanzlei;… Ferner Schmid/ Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 32, m.w.N.).
- FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09
Liebhaberei: Verlustreiche Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin
Dementsprechend gilt das Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht steuerlich für alle Steuerpflichtigen unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung ihres Berufs (BFH-Beschluss vom 19.8. 2004 XI B 9/04, juris). - BFH, 19.08.2004 - XI S 19/04
Gericht der Hauptsache
Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Gerichts vom 6. November 2000 ausgesprochene AdV bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens FG Münster 15 K 3829/00 E bzw. BFH XI B 9/04 fort gilt.Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom heutigen Tag Az. XI B 9/04 hingewiesen.
- FG Münster, 21.04.2023 - 14 K 1263/21 Es ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine Rechtsanwaltstätigkeit nicht per se mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall auf tatsächlichem Gebiet liegt (vgl. BFH, Beschluss vom 19.08.2004 - XI B 9/04, juris, m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".