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Rechtsprechung
   BFH, 24.09.1991 - XI R 38/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,7533
BFH, 24.09.1991 - XI R 38/88 (https://dejure.org/1991,7533)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1991 - XI R 38/88 (https://dejure.org/1991,7533)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1991 - XI R 38/88 (https://dejure.org/1991,7533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtglaubhaftmachung der rechtfertigenden Wiedereinsetzungstatsachen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.1990 - VII ZB 9/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Darlegungslast bei Fristversäumnis wegen …

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - XI R 38/88
    Weder wird vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wann und durch welche Person die Revisionsschrift zur Post oder möglicherweise unmittelbar zu Gericht gebracht wurde (…vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1985 VIII R 261/84, BFH/NV 1986, 30; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1990 VII ZB 9/90; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 619).
  • BFH, 28.02.1985 - VIII R 261/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - XI R 38/88
    Weder wird vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wann und durch welche Person die Revisionsschrift zur Post oder möglicherweise unmittelbar zu Gericht gebracht wurde (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1985 VIII R 261/84, BFH/NV 1986, 30; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1990 VII ZB 9/90; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 619).
  • BFH, 28.01.1986 - VIII R 9/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer …

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - XI R 38/88
    Ein Tatsachenvortrag zu diesen Fragen ist schon bei jeder verspätet bei Gericht eingegangenen Revisionsschrift erforderlich (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Januar 1986 VIII R 9/84, BFH/NV 1986, 417), um die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen.
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