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| BFH, 11.09.1997 - XI R 76/96 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.04.1996 - VIII R 70/93
Auszug aus BFH, 11.09.1997 - XI R 76/96
Wird als wesentlicher Mangel des Verfahrens i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO gerügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an den Terminen zur mündlichen Verhandlung jeweils verschiedene ehrenamtliche Richter teilgenommen hätten, gehört deshalb zur schlüssigen Darlegung dieser Verfahrensrüge auch die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen folgt, daß im zweiten Termin lediglich die nach dem ersten Termin unterbrochene mündliche Verhandlung fortgesetzt worden ist (zu Vorstehendem vgl. im einzelnen BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31).
- BFH, 12.09.2000 - III R 56/99
Besetzung des Gerichts: Darlegungslast bei Verfahrensrüge - offensichtliches …
Nach § 103 der Finanzgerichtsordnung (FGO) könne das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der zugrunde liegenden letzten Verhandlung teilgenommen hätten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 1997 XI R 76/96, BFH/NV 1998, 468).Gemäß § 103 FGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden letzten Verhandlung teilgenommen haben (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 468, …und vom 22. Januar 1988 IX R 163/87, BFH/NV 1990, 104).
- BFH, 22.10.2003 - I B 39/03
Wechsel auf der Richterbank
Abweichendes kann lediglich bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung gelten, wenn sich eine und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage hinzieht (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297; vom 11. September 1997 XI R 76/96, BFH/NV 1998, 468;… BFH-Beschluss vom 9. März 1994 II R 41/92, BFH/NV 1994, 880, m.w.N.).
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