Rechtsprechung
| BGH, 08.02.1994 - XI ZB 1/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
PKH - Beiordnung des Anwalts - Berufungsinstanz - Frist - Information durch erstinstanzlichen Anwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
ZPO §§ 233, 234, 85 Abs. 2
Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz
Papierfundstellen
- VersR 1994, 1324
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.11.1990 - XII ZB 141/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit - …
Auszug aus BGH, 08.02.1994 - XI ZB 1/94
Dieses Hindernis entfällt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41; BGH, Beschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90, BGHR § 233 ZPO, Verschulden 8 m.w.Nachw. = FamRZ 1991, 425).Es oblag dem erstinstanzlichen Anwalt, rechtzeitig vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO Verbindung mit dem beigeordneten Rechtsanwalt aufzunehmen, um sicherzustellen, daß dieser das Mandat übernahm, die zu beachtenden Fristen überwachte und das Rechtsmittel fristgerecht einlegte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 1990 aaO.).
- BGH, 19.12.1988 - II ZR 243/88
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Auszug aus BGH, 08.02.1994 - XI ZB 1/94
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vorinstanzliche Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächsten Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88, BGHR § 233 ZPO Rechtsmittelauftrag 5). - BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 62/85
Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist …
Auszug aus BGH, 08.02.1994 - XI ZB 1/94
Dieses Hindernis entfällt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41; BGH…, Beschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90, BGHR § 233 ZPO, Verschulden 8 m.w.Nachw. = FamRZ 1991, 425).
- BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06
Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den …
aa) Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt es zwar für die Berufungseinlegung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94, VersR 1994, 1324; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141, 1142).Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Berufungseinlegung zwar grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94, VersR 1994, 1324; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141).
- BGH, 21.03.2006 - VI ZB 31/05
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen …
Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt es grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63 - VersR 1963, 1084; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94 - VersR 1994, 1324; vom 2. Oktober 1985 - IV b ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41). - BGH, 17.01.2001 - XII ZB 124/00
Wahrung der Frist für Wiedereinsetzung bei Zustellung der PKH-Entscheidung an den …
Sie durfte sich nicht darauf verlassen, daß dieser vom Oberlandesgericht benachrichtigt werde und sich sodann von sich aus an sie oder die Antragsgegnerin wenden würde (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94 - VersR 1994, 1324 f.).
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