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   BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91   

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BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91 (https://dejure.org/1993,2983)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1993 - XII ZR 263/91 (https://dejure.org/1993,2983)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 (https://dejure.org/1993,2983)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedervereinigung - DDR - Kreisgericht - Urteilsbegründung - Beitritt - Angefochtenes Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung .... Berufung gegen ein Urteil des Kreisgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 1192
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 52/86

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91
    Dabei erstrebt sie keine durch die Sache nicht gerechtfertigte Formalisierung und verlangt deshalb nicht unbedingt einen förmlichen Antrag; vielmehr genügt es, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 -, NJW 1987, 3264, 3265 m.w.N.).

    Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus seinem Berufungsvorbringen keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist nämlich davon auszugehen, daß er die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um seinen Sachantrag aus der ersten Instanz weiterzuverfolgen (Senat aaO. NJW 1987, 3264, 3265; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89 -, WM 1990, 2128, 2129).

  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 241/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91
    In diesem Verfahren stellen Anträge der Parteien bloße Vorschläge dar, die das Gericht in keiner Weisen binde (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 -, FamRZ 1992, 531, 532).

    Dieser Vortrag des Beklagten gewinnt Bedeutung angesichts der Rechtsprechung des Senats, bei der Übertragung eines Hausgrundstücks zu Alleineigentum an einen Ehegatten nach § 39 Abs. 1 FGB müsse das Gericht nicht nur gleichzeitig die Erstattungspflicht festsetzen, sondern auch ihre Erfüllung sichern; Wohnbedürfnisse eines Ehegatten und der gemeinsamen Kinder rechtfertigten wegen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Zuweisung eines Grundstückes zu Alleineigentum nicht, wenn ihnen auch bei der Begründung von Miteigentum dadurch Rechnung getragen werden könne, daß zugleich ein Mietverhältnis begründet werde (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 -, FamRZ 1992, 531, 532; 15. Januar 1992 - XII ZR 202/90 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, insbesondere Seite 13 f).

  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 241/90

    Nacheheliche Auseinandersetzung - Wirksame Scheidung vor dem Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91
    In diesem Verfahren stellen Anträge der Parteien bloße Vorschläge dar, die das Gericht in keiner Weisen binde (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 -, FamRZ 1992, 531, 532).

    Dieser Vortrag des Beklagten gewinnt Bedeutung angesichts der Rechtsprechung des Senats, bei der Übertragung eines Hausgrundstücks zu Alleineigentum an einen Ehegatten nach § 39 Abs. 1 FGB müsse das Gericht nicht nur gleichzeitig die Erstattungspflicht festsetzen, sondern auch ihre Erfüllung sichern; Wohnbedürfnisse eines Ehegatten und der gemeinsamen Kinder rechtfertigten wegen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Zuweisung eines Grundstückes zu Alleineigentum nicht, wenn ihnen auch bei der Begründung von Miteigentum dadurch Rechnung getragen werden könne, daß zugleich ein Mietverhältnis begründet werde (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 -, FamRZ 1992, 531, 532; 15. Januar 1992 - XII ZR 202/90 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, insbesondere Seite 13 f).

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90

    Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91
    Dieser Vortrag des Beklagten gewinnt Bedeutung angesichts der Rechtsprechung des Senats, bei der Übertragung eines Hausgrundstücks zu Alleineigentum an einen Ehegatten nach § 39 Abs. 1 FGB müsse das Gericht nicht nur gleichzeitig die Erstattungspflicht festsetzen, sondern auch ihre Erfüllung sichern; Wohnbedürfnisse eines Ehegatten und der gemeinsamen Kinder rechtfertigten wegen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Zuweisung eines Grundstückes zu Alleineigentum nicht, wenn ihnen auch bei der Begründung von Miteigentum dadurch Rechnung getragen werden könne, daß zugleich ein Mietverhältnis begründet werde (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 -, FamRZ 1992, 531, 532; 15. Januar 1992 - XII ZR 202/90 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, insbesondere Seite 13 f).
  • BGH, 11.07.1990 - VIII ZR 165/89

    Zurückverweisung der Sache wegen eines Verstoßes gegen die Aufklärungs- und

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91
    Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus seinem Berufungsvorbringen keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist nämlich davon auszugehen, daß er die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um seinen Sachantrag aus der ersten Instanz weiterzuverfolgen (Senat aaO. NJW 1987, 3264, 3265; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89 -, WM 1990, 2128, 2129).
  • BGH, 19.02.1976 - VII ZR 127/75

    Anforderungen an wesentliche Verfahrensmängel als Berufungsgrund - Zustellung

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91
    Erforderlich ist dann aber, daß der Berufungskläger konkrete, nachprüfbare Tatsachen vorträgt, aus denen sich der von ihm behauptete Verfahrensverstoß ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 127/75 -, VersR 1976, 727; MünchKomm ZPO-Rimmelspacher, 1992, § 719 Rdn. 42).
  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 256/90

    Revision gegen Berufungsabweisung durch DDR-Bezirksgericht als sofortige

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91
    Während § 519b ZPO in diesem Falle zwingend die Verwerfung der Berufung als unzulässig vorschreibt, hatte das Berufungsgericht nach § 157 Abs. 2 Nr. 2 DDR-ZPO eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob im konkreten Fall aus dem Fehlen der Berufungsanträge oder der Berufungsbegründung die Unzulässigkeit der Berufung herzuleiten war (vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1991 - II ZR 256/90 - DtZ 1992, 50, 51, Kommentar zur DDR-ZPO aaO. § 157 Nr. 2.2.).
  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des

    Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (Senatsurteile vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070 und vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193).
  • KG, 30.11.2020 - 8 U 1042/20

    Schriftformwahrung des Mietvertrags bei Unterzeichnung des Vertreters mit dem

    Zudem geht der BGH, wenn mit der Berufung lediglich beantragt wird, die Sache wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben und zurückzuverweisen, regelmäßig davon aus, dass auch ein solcher Antrag grundsätzlich als Rechtsmittelziel die Weiterverfolgung des in der Vorinstanz gestellten Sachantrags enthält und auch hinreichend erkennen lässt (BGH WM 90, 2129; FamRZ 93, 1192; NJW-RR 95, 1154; NJW-RR 2015, 1532).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 4 Sa 79/16

    Berufungsantrag - Berufungsbegründung - Darlegungslast

    Eine solche Berufung ist unzulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird (BGH 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94; BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91; BGH 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86; BGH 18. September 1985 - VIII ZB 17/85).

    Ob eine Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird oder ob das Sachanliegen (trotz fehlendem ausdrücklichen Sachantrag) weiterverfolgt werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91; BGH 18. September 1985 - VIII ZB 17/85).

    Auch ohne förmlichen Sachantrag genügt es, wenn sich aus den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91).

    Denn mit der Berufung kann auch die bloße Verletzung einer Formvorschrift gerügt werden (BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91; BGH 06. Mai 1987 - IVb ZR 52/86).

  • BGH, 27.03.1996 - XII ZR 83/95

    Fassung von Berufungsanträgen; Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung;

    Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus seinem Berufungsvorbringen keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist nämlich davon auszugehen, daß er die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um seinen Sachantrag aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 31.05.1995 - XII ZR 196/94

    Beschwer des Berufungsführers bei für richtig gehaltener Entscheidung;

    Denn diese Vorschrift soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozeßgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (Senatsurteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 f m.N. = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Anfechtungsumfang 2 und vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193).

    Ergeben sich dafür aber aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, daß der Berufungsführer die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um sein bisheriges Sachbegehren weiterzuverfolgen (Senatsurteile vom 6. Mai 1987 und 10. Februar 1993 a.a.O.; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89 - WM 1990, 2128, 2129; Zöller/Gummer a.a.O. § 519 RdNr. 28; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 519 RdNr. 17; Thomas/Putzo a.a.O. § 519 RdNr. 17).

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2002 - 23 U 140/01

    Zulässigkeit der Berufung bei Fehlen von Ausführungen zur materiellen

    Ergeben sich dagegen aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte für einen derartigen Willen, ist der Berufungsantrag dahin auszulegen, dass der Berufungsführer sein bisheriges Sachbegehren weiterverfolgt; es ist deshalb unschädlich, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein ausdrücklicher Sachantrag unterblieben ist (BGH NJW 1987, 2364, 2365; NJW 1989, 3149; WM 1990, 2128, 2129; DtZ 1993, 182, 183 = FamRZ 1993, 1192, 1193; NJW 1994, 2835, 2836; NJW-RR 1995, 1154 f.; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 46; Gummer in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 519, Rn. 28).

    In einem solchen Fall wird auch die auch die sachliche Berechtigung der zuerkannten Forderung zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt (vergl. BGH DtZ 1993, 182, 183 = FamRZ 1993, 1192, 1193).

  • OLG Dresden, 13.09.2001 - U 1693/01

    Energiewirtschaft - Nutzung des Stromnetzes - Verbändevereinbarung -

    Abgesehen davon, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungskläger seinen Antrag erster Instanz weiterverfolgt (BGH, FamRZ 1993, 1192), ist gerade aus dem letzten Absatz der Berufungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin die Umsetzung der Verbändevereinbarung II ohne das von der Beklagten aufgestellte Erfordernis des Abschlusses eines Netznutzungsvertrages mit dem Kunden begehrt.
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZB 176/95

    Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift gegen die Verurteilung zur

    Nach ständiger Rechtsprechung, auch des Senats, wird jedoch dem Zulässigkeitserfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO schon genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll (vgl. BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Anfechtungsumfang 1-3; BGH NJW 1992, 698; Senatsurteil FamRZ 1993, 1192, 1193, jeweils m.w.N.).
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