Rechtsprechung
| BGH, 13.11.1991 - XII ARZ 26/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im anhängigen Scheidungsrechtsstreit - Gestattung der Beantragung von Kinderpässen - Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichtes durch den BGH
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 32/79
Gerichtliche Verfügung zur Abgabe einer Sache an ein anderes Gericht - …
Auszug aus BGH, 13.11.1991 - XII ARZ 26/91
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Verfügung des Amtsgerichts Goslar, mit der dieses seine Zuständigkeit verneint hat, um einen akteninternen Vorgang handelt, der nicht als Unzuständigkeitserklärung i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790). - BGH, 01.06.1988 - IVb ARZ 26/88
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Familiensachen - Voraussetzungen …
Auszug aus BGH, 13.11.1991 - XII ARZ 26/91
Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, daß die Zuständigkeitsbestimmung in den Verfahren, in denen, wie hier, eine Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder Mitteilung der Antragsschrift an die Gegenpartei voraussetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 - FamRZ 1988, 1256). - BGH, 02.12.1987 - IVb ARZ 39/87
Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts in einer Familiensache - Bindung eines …
Auszug aus BGH, 13.11.1991 - XII ARZ 26/91
Daß das Verfahren nach § 7 Abs. 3 AktO als erledigt angesehen wird und die Akte weggelegt worden ist, beendet die Anhängigkeit nicht (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ARZ 39/87 - FamRZ 1988, 491, 492).
- BGH, 27.05.1992 - XII ARZ 12/92
Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren
Ein solcher gerichtsintern gebliebener Vorgang kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden (vgl.Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790 = NJW 1979, 2614; s.a.Senatsbeschluß vom 13. November 1991 - XII ARZ 26/91). - BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 9/92
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung des Gerichts - Rechtsnatur …
Damit ist die Verfügung ein akteninterner Vorgang, der nicht als Unzuständigkeitserklärung i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 = FamRZ 1979, 790; Senatsbeschluß vom 13. November 1991 - XII ARZ 26/91).
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