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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 23.09.1987 - XII K 227/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,20897
FG Baden-Württemberg, 23.09.1987 - XII K 227/86 (https://dejure.org/1987,20897)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.09.1987 - XII K 227/86 (https://dejure.org/1987,20897)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 1987 - XII K 227/86 (https://dejure.org/1987,20897)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen i.R.v. Schätzungsveranlagungen bei den vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen; Zulassung der Schätzung von Vorsteuerbeträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Übermaßverbotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1988, 143
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.09.1987 - XII K 227/86
    Schätzungen müssen aber insgesamt in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. Urteil des BFH vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 , BStBl II 1986, 226).

    Soweit sie sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken, muß er diese daher hinnehmen, zumal wenn er - wie im Streitfall durch Nichtabgabe der Steuererklärungen - Anlaß für die Schätzung gegeben hat (vgl. Urteil des BFH vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 , a.a.O.).

    Denn auch Vorsteuerbeträge sind im Rahmen von Schätzungsveranlagungen bei den vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist daß der Unternehmer entsprechende Eingangsumsätze hatte und keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die erforderlichen Rechnungen nicht vorlagen (vgl. Urteile des BFH vom 12. Juni 1986 V R 75/78 , BStBl II 1986, 721 und vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 , a.a.O. und Bunjes-Geist, UStG-Kommentar, 2. Aufl., § 15 Anm. 17 a).

  • BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.09.1987 - XII K 227/86
    Dabei ist die Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsakts nur als Ausnahme von dem Grundsatz anzusehen, daß ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81 , Bundessteuerblatt - BStBl - II 1982, 133).
  • BFH, 12.06.1986 - V R 75/78

    Zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.09.1987 - XII K 227/86
    Denn auch Vorsteuerbeträge sind im Rahmen von Schätzungsveranlagungen bei den vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist daß der Unternehmer entsprechende Eingangsumsätze hatte und keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die erforderlichen Rechnungen nicht vorlagen (vgl. Urteile des BFH vom 12. Juni 1986 V R 75/78 , BStBl II 1986, 721 …und vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 , a.a.O. und Bunjes-Geist, UStG-Kommentar, 2. Aufl., § 15 Anm. 17 a).
  • BFH, 27.04.1978 - IV R 187/74

    Wegfall behaupteter Ausgleichsansprüche - Kommanditgesellschaft - …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.09.1987 - XII K 227/86
    Dementsprechend ist ein Steuerbescheid nicht schön allein deswegen nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (vgl. auch Urteil des BFH vom 27. April 1978 IV R 187/84, BStBl II 1979, 89 [BFH 27.04.1978 - IV R 187/74] ).
  • BFH, 26.03.1985 - IV R 187/84

    Schätzung des Streitwerts nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.09.1987 - XII K 227/86
    Dementsprechend ist ein Steuerbescheid nicht schön allein deswegen nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (vgl. auch Urteil des BFH vom 27. April 1978 IV R 187/84, BStBl II 1979, 89 [BFH 27.04.1978 - IV R 187/74] ).
  • BFH, 14.04.1989 - III B 5/89

    Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen …

    Offen kann bleiben, ob ausnahmsweise abweichend von obigen Grundsätzen auf eindeutig sachfremden Erwägungen beruhende, willkürliche Schätzungen die Nichtigkeit der darauf beruhenden Bescheide herbeiführen können (vgl. FG Baden-Württemberg vom 23. September 1987 XII K 227/86, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 143).
  • FG Brandenburg, 09.12.1997 - 3 K 967/96

    Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen; Schätzung der …

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  • FG Saarland, 10.04.1996 - 1 K 135/95

    Abgabenordnung; Versäumung der Einspruchsfrist und Vertreterverschulden

    Der Umsatzsteuerbescheid 1991 sei nichtig, weil er trotz vorliegender Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsatzsteuerzahllast mehr als 100 erhöhe (Hinweis auf FG Baden-Württemberg vom 23. September 1987, EFG 1988, 143).

    In jedem Falle läßt das Vorgehen des Beklagten keine Willkür erkennen und ist mit den Gegebenheiten, die der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 23. September 1987 12 K 22/86, EFG 1988, 143 zugrunde gelegen haben (Zuschlag zu den Voranmeldungen in Höhe von 150 , Vorsteuer in Höhe von 0 DM) nicht vergleichbar.

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98

    Während eines Steuerstrafverfahrens beschlagnahmte Unterlagen; Verwertungsverbot; …

    Außerdem handele es sich bei den in den angefochtenen Steuerbescheiden vorgenommenen Schätzungen um unzulässige Übermaßschätzungen, die nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.9.1987 XII K 227/86 die Nichtigkeit der Steuerbescheide zur Folge hätten.
  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 4596/07

    Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

    Es liege dann eine Willkür vor, die auf dem Boden der deutschen Gesetze keinen Bestand haben dürfe (vgl. BFH I R 50/00 vom 20.12.2000, IV R 34/90; vom 01.10.1992, III B 5/89 vom 14.04.1989; FG Baden-Württemberg XII K 227/86 vom 23.09.1987; FG Brandenburg 3 K 967/96 E vom 09.12.1997).
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