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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2005 - XII ZB 204/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15156
BGH, 23.03.2005 - XII ZB 204/03 (https://dejure.org/2005,15156)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2005 - XII ZB 204/03 (https://dejure.org/2005,15156)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2005 - XII ZB 204/03 (https://dejure.org/2005,15156)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Judicialis

    BGB § 1587 b Abs. 2; ; BeamtVG § ... 14; ; BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; BeamtVG § 69 e; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.; ; ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1; ; SGB VI § 255 e; ; VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten; Maßgeblichkeit des Höchstruhegehaltssatzes; Einbeziehung des Abflachungsbetrages in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei Eintritt des Versorgungsfalls während der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 14; BGB § 1587
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 30/03

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - XII ZB 204/03
    Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.).

    Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261).

  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - XII ZB 204/03
    Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden; …

    Auszug aus BGH, 23.03.2005 - XII ZB 204/03
    Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5, 33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von …

    Der Senat hat insoweit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach entschieden, dass im Versorgungsausgleich von diesem Zeitpunkt an der verminderte Höchstruhegehaltsatz von 71, 75 % auch für solche Fälle zugrunde zu legen ist, in denen - wie beim Ehemann - der Versorgungsfall voraussichtlich in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 ­ XII ZB 30/03 ­ FamRZ 2004, 259, 260 ff. und vom 23. März 2005 ­ XII ZB 204/03 ­ EzFamR BGB § 1587 a Nr. 148).
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