Rechtsprechung
| BGH, 30.03.2022 - XII ZB 35/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterbringungssache: Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringung für länger als ein Jahr
- IWW
- Wolters Kluwer
Zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen durch Vorliegen einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben; Anforderungen an die Begründung der Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in der geschlossenen ...
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1906; FamFG § 329
Unterbringungsrecht; Unterbringungssache; Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung eines Betreuten für länger als ein Jahr. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; FamFG § 329 Abs. 1 S. 1
Zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen durch Vorliegen einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben; Anforderungen an die Begründung der Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in der geschlossenen ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterbringung - für zwei Jahre
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Voraussetzungen und Begründungsanforderungen für länger als ein Jahr dauernde ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Ausreichende Begründung bei Unterbringung in Anstalt länger als ein Jahr - Ausreichende Begründung bei Unterbringung in Anstalt länger als ein Jahr
Verfahrensgang
- AG Würzburg, 08.07.2021 - 26 XVII 1107/20
- LG Würzburg, 23.12.2021 - 3 T 1561/21
- BGH, 30.03.2022 - XII ZB 35/22
Papierfundstellen
- MDR 2022, 840
- FamRZ 2022, 1134
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
Unterbringung eines Betreuten: Feststellung des Vorliegens einer Selbstgefährdung …
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - XII ZB 35/22
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 10 mwN).
Die Prognose einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 14 mwN).
Rn. 13 b) Allerdings enthält der angefochtene Beschluss keine Begründung für das Abweichen von der gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig ein Jahr betragenden Höchstfrist (vgl. bereits den ebenfalls zum Betroffenen ergangenen Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 33 ff.).
Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN).
Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher auch hinsichtlich ihrer Dauer stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 19).
Die Prüfung der Erforderlichkeit ist hierbei auch im Hinblick darauf vorzunehmen, dass der Anspruch auf persönliche Freiheit mit Fortdauer der Unterbringung an Gewicht gewinnt und dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden muss, und deshalb die langfristige Unterbringung eines psychisch Kranken - wie des Betroffenen des vorliegenden Verfahrens - ohne die Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit auch unter dem Blickwinkel des Erwachsenenschutzes jedenfalls bei Krankheitsbildern wie dem des Betroffenen nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein wird (…vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896; Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 24 mwN).
- BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96
Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Person bei Anordnung einer …
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - XII ZB 35/22
Die Prüfung der Erforderlichkeit ist hierbei auch im Hinblick darauf vorzunehmen, dass der Anspruch auf persönliche Freiheit mit Fortdauer der Unterbringung an Gewicht gewinnt und dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden muss, und deshalb die langfristige Unterbringung eines psychisch Kranken - wie des Betroffenen des vorliegenden Verfahrens - ohne die Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit auch unter dem Blickwinkel des Erwachsenenschutzes jedenfalls bei Krankheitsbildern wie dem des Betroffenen nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein wird (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896;… Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 24 mwN). - BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Vorläufige Unterbringung in einer …
Auszug aus BGH, 30.03.2022 - XII ZB 35/22
Die Prüfung der Erforderlichkeit ist hierbei auch im Hinblick darauf vorzunehmen, dass der Anspruch auf persönliche Freiheit mit Fortdauer der Unterbringung an Gewicht gewinnt und dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden muss, und deshalb die langfristige Unterbringung eines psychisch Kranken - wie des Betroffenen des vorliegenden Verfahrens - ohne die Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit auch unter dem Blickwinkel des Erwachsenenschutzes jedenfalls bei Krankheitsbildern wie dem des Betroffenen nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein wird (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896;… Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 24 mwN).
- BGH, 08.11.2023 - XII ZB 219/23
Anforderungen an Begründung einer Unterbringung über gesetzliche Höchstgrenze …
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22, FamRZ 2022, 1134).Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22 - FamRZ 2022, 1134 Rn. 14 mwN …und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242 Rn. 9 mwN).
- BGH, 16.11.2022 - XII ZB 184/22
Anforderungen an gerichtliche Genehmigung einer weiteren Unterbringung in …
Die bloße Rückfallgefahr vermag allerdings eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung nicht zu rechtfertigen (…Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 10 und vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22 - FamRZ 2022, 1134 Rn. 10).
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