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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2362
BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89 (https://dejure.org/1992,2362)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1992 - XII ZB 44/89 (https://dejure.org/1992,2362)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1992 - XII ZB 44/89 (https://dejure.org/1992,2362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht einer jugoslawischen Staatsangehörigen - Einheitlichkeit der Anknüpfung von Scheidung und Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des anwendbaren Rechts bei nachträglichem Versorgungsausgleich geschiedener jugoslawischer Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 3
  • FamRZ 1993, 416
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 179/88

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung mit Ausländerbeteiligung

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89
    Wurde die Ehe von zwei Ausländern auf der vor dem 1.8.1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden, kommt die spätere Durchführung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn dies nach dem für die Scheidung maßgebliche Kollisionsrecht möglich ist (im Anschluß an BGH, NJW 1990, 638; NJW-RR 1990, 322).

    Sie folgt der internationalen Zuständigkeit für die Scheidung, auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren, wie hier, nicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, sondern selbständig durchgeführt wird(Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88] m.w.N.).

    Ist auf den vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt dessen spätere Nachholung nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88]; 26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - FamRZ 1990, 386; 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - IPRax 1991, 196; 24. April 1991 - XII ZB 79/89 - NJW 1991, 3087).

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86

    Versorgungsausgleich in einer gemischt-nationalen Ausländerehe

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89
    Wurde die Ehe von zwei Ausländern auf der vor dem 1.8.1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden, kommt die spätere Durchführung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn dies nach dem für die Scheidung maßgebliche Kollisionsrecht möglich ist (im Anschluß an BGH, NJW 1990, 638; NJW-RR 1990, 322).

    Ist auf den vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt dessen spätere Nachholung nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88]; 26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - FamRZ 1990, 386; 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - IPRax 1991, 196; 24. April 1991 - XII ZB 79/89 - NJW 1991, 3087).

    Danach scheidet ein Versorgungsausgleich aus, wenn die Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt dieselbe (ausländische) Staatsangehörigkeit hatten, keine Rückverweisung anzunehmen ist und das Scheidungsstatut einen Versorgungsausgleich nicht kennt (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 a.a.O. S. 142 f. sowie etwa Johannsen/Henrich, Eherecht 2. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 66).

  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 41/86

    Unterhaltsanspruch des im Ausland lebenden geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89
    Es sei insoweit ebenso einzuordnen wie der nacheheliche Unterhalt, den der Senatmit Urteil vom 1. April 1987 (IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682) zu den Wirkungen familienrechtlicher Verhältnisse im Sinne von Art. 220 Abs. 2 EGBGB gezählt habe.

    Die weitere Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß der Senat diese Regel bereits auf das Unterhaltsrecht angewendet und entschieden hat, daß sich eine vor dem Stichtag begründete Unterhaltspflicht hinsichtlich der seit dem 1. September 1986 fällig gewordenen Ansprüche nach dem neuen Kollisionsrecht beurteilt (Urteil vom 1. April 1987 a.a.O. S. 682).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89
    Nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann, ist bei Ausländerehen mit gemeinsamer Nationalität der Ehegatten an die gemeinsame Staatsangehörigkeit anzuknüpfen.
  • BGH, 24.04.1991 - XII ZB 79/89

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs im Falle der Auslandsberührung; …

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89
    Ist auf den vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt dessen spätere Nachholung nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88]; 26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - FamRZ 1990, 386; 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - IPRax 1991, 196; 24. April 1991 - XII ZB 79/89 - NJW 1991, 3087).
  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 79/88

    Rechtanwendung bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschiedener …

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89
    Ist auf den vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt dessen spätere Nachholung nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88]; 26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - FamRZ 1990, 386; 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - IPRax 1991, 196; 24. April 1991 - XII ZB 79/89 - NJW 1991, 3087).
  • OLG Frankfurt, 01.06.1987 - 3 WF 36/87

    Scheidungsurteil; Rechtskraft vor Stichtag; Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89
    Denn zum einen ist die Scheidung keine derartige familienrechtliche Dauerbeziehung, sondern ein Akt, der eine solche beendet (…MünchKomm/Sonnenberger a.a.O. unter Ablehnung von OLG Celle FamRZ 1987, 159, 160); zum anderen ist der Versorgungsausgleich selbst keine fortlaufende Wirkung, sondern eine punktuelle Maßnahme (Hepting, IPRax 1988, 153, 157 unter Ablehnung von OLG Frankfurt IPRax 1988, 153 = NJW-RR 1987, 1478).
  • OLG Celle, 25.11.1986 - 17 UF 224/85

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Scheidungssachen; …

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 44/89
    Denn zum einen ist die Scheidung keine derartige familienrechtliche Dauerbeziehung, sondern ein Akt, der eine solche beendet (MünchKomm/Sonnenberger a.a.O. unter Ablehnung von OLG Celle FamRZ 1987, 159, 160); zum anderen ist der Versorgungsausgleich selbst keine fortlaufende Wirkung, sondern eine punktuelle Maßnahme (Hepting, IPRax 1988, 153, 157 unter Ablehnung von OLG Frankfurt IPRax 1988, 153 = NJW-RR 1987, 1478).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 185/01

    Anwendbarkeit des Versorgungsausgleichs auf eine Ehe zwischen jugoslawischen …

    Dessen Anknüpfungsregeln gelten nicht nur für die Scheidung selbst, sondern, wie der Senat wiederholt entschieden hat, auch für die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 und vom 30. September 1992 - XII ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416).

    Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor: Im Unterschied etwa zum Unterhalt, der als fortdauerndes familienrechtliches Rechtsverhältnis weitere Rechtswirkungen hervorbringt und daher ex nunc den neuen Vorschriften unterliegt, hat der Versorgungsausgleich als nur punktuelle Maßnahme keine von Art. 220 Abs. 2 EGBGB erfaßte fortdauernde Wirkung (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 aaO 417).

    Nach dem bis zum 31. August 1986 geltenden und - wie dargelegt - für den vorliegenden Fall weiterhin maßgebenden Kollisionsrecht beurteilt sich die Frage, ob zwischen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann (…Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 aaO 142 und vom 30. September 1992 aaO 417).

    Inwieweit sich durch die zwischenzeitlichen politischen Veränderungen in Jugoslawien Veränderungen in der Staatsangehörigkeit der Parteien und der Frage ihres Heimatrechts ergeben haben, kann offenbleiben, da ein etwaiger Statutenwechsel nach erfolgter Scheidung den hier zu beurteilenden abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr berühren kann (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 aaO 417).

  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 69/03

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe zu Zeiten der …

    Diese Anknüpfungsregel gilt im internationalen Privatrecht nicht nur für die Scheidung selbst, sondern auch für die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 - XII ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416, 417 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1468).

    Im Unterschied etwa zum Unterhalt, der als fortdauerndes familienrechtliches Rechtsverhältnis weitere Rechtswirkungen hervorbringt und daher ex nunc den neuen Vorschriften unterliegt, hat der Versorgungsausgleich als nur punktuelle Maßnahme keine von Art. 220 Abs. 2 EGBGB erfasste fortdauernde Wirkung (Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 aaO S. 417 …und vom 25. Mai 2005 aaO), sondern ist als abgeschlossener Vorgang anzusehen.

  • BGH, 20.04.1994 - XII ZB 143/92

    Scheidungsfolgenstatut bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten in der …

    Im Verhältnis zum Ausland lehnt es der Senat in ständiger Rechtsprechung ebenfalls ab, Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB n.F. auf Fälle zu erstrecken, in denen der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - IV b ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88] und zuletzt vom 30. September 1992 - XII ZB 49/89 - FamRZ 1993, 416).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2001 - 15 UF 204/01

    Durchbrechung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung zum …

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