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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2014 - XII ZB 521/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43911
BGH, 17.12.2014 - XII ZB 521/12 (https://dejure.org/2014,43911)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2014 - XII ZB 521/12 (https://dejure.org/2014,43911)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - XII ZB 521/12 (https://dejure.org/2014,43911)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.06.2006 - IX ZB 33/04

    Erforderlich einer Kostenentscheidung nach Aussetzung eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - XII ZB 521/12
    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BGH Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2018 - 6 WF 134/18

    Aussetzung eines Scheidungsverfahrens

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung Teil der Kosten des Rechtsstreits sind, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 17.12.2014, XII ZB 521/12, Rn. 2).
  • BGH, 11.03.2026 - XII ZB 387/25

    Trennungsunterhaltsverfahren - und seine Aussetzung wegen einer in Italien …

    Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache, über deren Verteilung gemäß § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - XII ZB 521/12, juris).

    Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache (vgl. zu §§ 91 ff. ZPO etwa Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - XII ZB 521/12 - juris Rn. 2;… BGH Beschluss vom 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23 - NJW 2024, 2618 Rn. 21), über deren Verteilung gemäß § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist.

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