Rechtsprechung
| BGH, 07.10.1992 - XII ZB 69/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer Versorgungsanwartschaft unter Anrechnung der gesetzlichen Rente des Ehemannes auf seine Beamtenversorgung - Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.10.1992 - XII ZB 5/91
Berücksichtigung der geänderten Grundlagen für die Berechnung eines …
Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 69/91
Die im Gesetz zur Änderung des BeamtVG enthaltenen geänderten Grundlagen für die Berechnung eines Beamtenruhegehalts konnten somit vor dem 1. Januar 1992 noch nicht angewendet werden (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - zur Veröffentlichung bestimmt).Es erfaßt nach seiner Übergangsregelung in § 85 BeamtVG auch die Versorgung des Ehemannes (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO).
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (- XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts mit seinen abweichenden Bemessungsgrundlagen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 -).
- BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83
§ 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 69/91
Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62 und ständige Rechtsprechung). - BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81
Versorgungsausgleich in Härtefällen
Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 69/91
Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des BeamtVG ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
- BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90
Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge …
Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 69/91
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (- XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts mit seinen abweichenden Bemessungsgrundlagen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 -). - BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80
Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 69/91
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die zu einem höheren Ausgleich zu Lasten der Beamtenversorgung führte als die Entscheidung des Amtsgerichts, verstieß auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot, da nur der Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat und sich aufgrund des ungewissen Versorgungsschicksals der Ehegatten nicht ausschließen läßt, daß sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt (BGHZ 92, 5, 12). - BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91
Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei …
Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 69/91
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (- XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts mit seinen abweichenden Bemessungsgrundlagen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 -).
- BGH, 05.10.1994 - XII ZB 129/92
Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung …
Das kann sich im vorliegenden Fall sowohl auf die für das Rentensplitting maßgeblichen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes als auch auf die Höhe seines durch die gesetzlichen Rentenanwartschaften mit beeinflußten betrieblichen Ruhegeldes auswirken als schließlich auch auf die Berechnung der in den Saldierungsvorgang einzubeziehenden gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 = BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294; XII ZB 53/91 = FamRZ 1993, 298, 299; XII ZB 69/91, nicht veröffentlicht, zu einem Fall des § 55 BeamtVG).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".