Rechtsprechung
| BGH, 13.03.2003 - XII ZR 144/00 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 712
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision; Anordnung durch Revisionsgericht; Nicht zu ersetzender Nachteil des Schuldners durch Vollstreckung ; ...
- zvi-online.de
ZPO §§ 712, 719
Unzulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrags im Revisionsverfahren bei unterlassenem Antrag im Berufungsverfahren - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ § 712, 719 Abs. 2
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 1009
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.03.1990 - XII ZR 3/90
Antrag auf Vollstreckungsschutz - Abwenden der Vollstreckung durch …
Auszug aus BGH, 13.03.2003 - XII ZR 144/00
Hat es der Schuldner - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - und vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.N. und Gläubigerinteresse 1 m.N.). - BGH, 07.09.1999 - XII ZR 237/99
Unzulässigkeit eines Vollstreckungschutzantrages
Auszug aus BGH, 13.03.2003 - XII ZR 144/00
Hat es der Schuldner - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - und vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.N. und Gläubigerinteresse 1 m.N.).
- LAG Baden-Württemberg, 26.08.2008 - 5 Sa 52/08
Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs 1 ArbGG
aa) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (statt vieler nur BGH 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00 - NJW 2001, 375; BGH 13. März 2003 - XII ZR 144/00 - FamRZ 2003, 1009 mit weiteren Nachweisen) kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht keinen Schutzantrag nach Maßgabe des § 712 ZPO gestellt hat, obwohl die Umstände, die einen nicht zu ersetzenden Nachteil begründen sollen, bereits dort erkennbar und nachweisbar waren. - LAG Düsseldorf, 03.01.2008 - 13 Sa 1895/07
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. nur 25. August 1978 - X ZR 17/78 - NJW 1979, 1208; 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216; 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103; 13. März 2003 - XII ZR 144/00 - FamRZ 2003, 1009) kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner nicht bereits im Berufungsverfahren einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat, obwohl die Umstände, die einen nicht zu ersetzenden Nachteil begründen sollen, bereits dort erkennbar und nachweisbar waren. - LAG Baden-Württemberg, 02.05.2025 - 10 Sa 29/25
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungstitel - …
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von § 719 Abs. 2 ZPO zu § 712 ZPO (u.a. Beschluss vom 13. März 2003 - XII ZR 144/00 -) kann nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden (vgl. ausführlich LAG Baden-Württemberg 26. August 2008 - 5 Sa 52/08 - zu II. 2. a aa bis ee der Gründe mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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