Rechtsprechung
| BGH, 02.07.2008 - XII ZR 44/07 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorzeitige Kündigung eines Mietvertrages über Gewerberäume aufgrund einer Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 8
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Streit um die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.04.2005 - XII ZR 92/02
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer …
Auszug aus BGH, 02.07.2008 - XII ZR 44/07
Die Berechnung der von Amts wegen zu prüfenden Beschwer (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - NJW-RR 2005, 1011) richtet sich nach § 8 ZPO. - BGH, 30.09.1998 - XII ZR 163/98
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung; …
Auszug aus BGH, 02.07.2008 - XII ZR 44/07
Hat der Kläger seinerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). - BGH, 10.05.2000 - XII ZR 335/99
Bemessung der Beschwer bei Räumungsklage
Auszug aus BGH, 02.07.2008 - XII ZR 44/07
Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739).
- BGH, 15.07.2026 - XII ZR 95/25
Feststellung des Ende des Mietvertrags wegen Kündigung: Wert der …
Hat die beklagte Partei ihrerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem vertraglich vorgesehenen Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZR 44/07, GuT 2009, 35).Da die Beklagte ihrerseits zum 31. Oktober 2024 und damit zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, der vor dem vertraglich vorgesehenen Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZR 44/07 - GuT 2009, 35 Rn. 5 mwN).
Rn. 6 Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie Ansprüchen der Beklagten auf Ersatz des Mietausfallschadens für den Zeitraum bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende ausgesetzt sein könnte (…vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2018 - XII ZR 120/16 - NZM 2018, 333 Rn. 23), ändert unabhängig davon, dass solche Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZR 44/07 - GuT 2009, 35 Rn. 6), nichts daran, dass das Bestehen des Mietverhältnisses nicht über den 31. Oktober 2024 hinaus im Sinne von § 8 ZPO streitig ist.
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