Rechtsprechung
| BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft zur Vorbereitung oder Durchführung einer Abschiebung; Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG aF; Voraussetzungen des konkreten Anhaltspunkts für Fluchtgefahr nach § ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 06.07.2016 - 803 XIV 11/16
- LG Dortmund, 30.10.2017 - 9 T 455/16
- BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.09.2018 - V ZB 151/17
Anordnung der Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr
Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19
Ein entsprechender Rückschluss ist vielmehr nur zulässig, wenn das genannte Verhalten einem aktiven Entgegenwirken gleichkommt (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 6 mwN).Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen; mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt (…zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 10 f., und vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9).
- BGH, 20.04.2018 - V ZB 226/17
Anordnung des Ausreisegewahrsams bei schuldhafter Verletzung der …
Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen können die erforderlichen Feststellungen nicht mehr getroffen werden, da hierfür auch seine persönliche Anhörung zu dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung erforderlich wäre (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, NVwZ 2016, 1112 [Ls.] = Rn. 10 mwN, und vom 20. April 2018 - V ZB 226/17, NVwZ-RR 2018, 746 Rn. 14). - BGH, 17.03.2016 - V ZB 39/15
Abschiebungshaft: Verbrauch einer Abschiebungsandrohung bei freiwilliger Rückkehr …
Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen können die erforderlichen Feststellungen nicht mehr getroffen werden, da hierfür auch seine persönliche Anhörung zu dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, NVwZ 2016, 1112 [Ls.] = Rn. 10 mwN, …und vom 20. April 2018 - V ZB 226/17, NVwZ-RR 2018, 746 Rn. 14). - BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten …
Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19
Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen; mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt (zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 10 f., …und vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9). - BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten …
Auszug aus BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19
Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden vereitelt hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6).
- BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 116/19
Überstellungshaftsache: Planungsänderungen der Behörde bei der Umsetzung der …
Seine Würdigung, dass die beteiligte Behörde bei der Planung und Durchführung der Überstellung den sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen gerecht geworden ist, unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkter Überprüfung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 11/19, juris Rn. 13;… vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 19). - BGH, 14.01.2025 - XIII ZB 65/23
Haftgrund der Fluchtgefahr bei Zahlung eines erheblichen Geldbetrags für …
Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen; mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 11/19, juris Rn. 13 mwN;… vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 19). - BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 113/19
Voraussetzungen für die Darlegungspflicht zur Erteilung eines Haftbefehls gegen …
Seine Würdigung, dass die beteiligte Behörde bei der Planung und Durchführung der Überstellung den sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen gerecht geworden ist, unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkter Überprüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 11/19, juris Rn. 13). - BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 76/19
Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft
Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen; mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt (…zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 10 f., vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 11/19 juris Rn. 13).
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