Rechtsprechung
| OLG Dresden, 13.01.1999 - 13 U 2283/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsstellung des Nachlasspflegers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Verpflichtung des ehemaligen Nachlasspflegers zur Herausgabe des Nachlasses; Rechte einer Erbteilserwerberin kraft Rechtsgeschäft ; Wirkung einer Testamentsvollstreckung; Notwendige Kenntlichemachung der Rechtsänderung im Miteigentum ; Zweck der Ermittlung der Erben ; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 13.04.1998 - 15 O 10128/97
- OLG Dresden, 13.01.1999 - 13 U 2283/98
Papierfundstellen
- ZEV 2000, 402
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.02.1996 - IX ZR 151/95
Drittwiderspruchsrecht bei Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des …
Auszug aus OLG Dresden, 13.01.1999 - 13 U 2283/98
Selbst wenn, wie bei Treuhandbankkonten üblich, der Treuhänder als Kontoinhaber geführt worden ist, wäre wegen der auf dem Treuhandvertrag beruhenden Beschränkungen der Rechtsmacht des Treuhänders im Innenverhältnis das Guthaben dem Vermögen der Treugeber, also dem Nachlaßvermögen zuzuordnen (vgl. BGH NJW 1996, 1543 ). - BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65
Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit
Auszug aus OLG Dresden, 13.01.1999 - 13 U 2283/98
Zwar kann ein Nachlaßpfleger kraft der ihm durch die Nachlaßpflegschaft zukommenden gesetzlichen Vertretungsmacht für die von ihm Vertretenen wirksame Treuhandvereinbarungen abschließen, dies selbst dann, wenn seine Handlungsweise unzweckmäßig oder gar pflichtwidrig ist (vgl. BGHZ 49, 1 ). - BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
Vorkaufsrecht von Miterben - Verfügungsbefugnis der Miterben - Tätigkeiten als …
Auszug aus OLG Dresden, 13.01.1999 - 13 U 2283/98
Auch dann hätte es sich nur um eine Verfügung über die Mitberechtigung der Erben am Gesamthandsvermögen gehandelt (…Wolf in: Soergel, BGB , 12. Aufl., § 2033 Rn. 6), die nur zu einem Wechsel in der Person des Anteilsberechtigten, nicht aber zu einen durch Auflassung und Eintragung zu vollziehenden Eigentumsübergang geführt hätte (vgl. BGH, DNotZ 1969, 623). - BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 2 Z 120/86
Auflassung durch eine Erbengemeinschaft
- RG, 18.02.1903 - I 344/02
Unmöglichkeit der Leistung.
Auszug aus OLG Dresden, 13.01.1999 - 13 U 2283/98
Nach der Rechtsprechung (RGZ 54, 28 (31 ff.)) wird der Schuldner nach dem sich aus § 283 BGB zu entnehmenden Rechtsgedanken mit dem Einwand, es sei ihm nicht möglich, die geforderte Leistung zu erbringen, nicht gehört, wenn er nach eigenem Sachvortrag sein Unvermögen in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt hat.
- OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 81/06
Nachlasspflegschaft: Herausgabepflicht des Nachlasspflegers für …
Es widerspricht dem gesetzlichen Leitbild der Nachlasspflegschaft, wenn die Erben gezwungen würden, ihre Herausgabeansprüche gegenüber einer Vielzahl von Personen geltend zu machen (OLG Dresden, ZEV 2000, 402, 404).Maßgeblich im Rahmen des § 1890 BGB ist nicht der Besitz des Nachlasspflegers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Erben, sondern grundsätzlich der Besitz an Nachlassgegenständen bei Beendigung der Nachlassverwaltung (OLG Dresden, ZEV 2000, 402, 404; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f.).
Vermag der Nachlasspfleger nicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und aufgrund welcher bestimmter Verfügungen oder tatsächlicher Vorgänge von ihm erlangte Nachlassgegenstände seinem Zugriff wieder entzogen worden sind, ist die Herausgabepflicht begründet (vgl. auch OLG Dresden ZEV 2000, 402 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f).
- OLG Brandenburg, 21.11.2007 - 13 U 148/06
Nachlasspflegschaft: Umfang der Herausgabepflicht des Nachlasspflegers
Maßgeblich im Rahmen des § 1890 BGB ist nicht der Besitz des Nachlasspflegers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Erben, sondern grundsätzlich der Besitz an Nachlassgegenständen bei Beendigung der Nachlassverwaltung (OLG Dresden, ZEV 2000, 402, 404; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f.).Vermag der Nachlasspfleger nicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und aufgrund welcher bestimmter Verfügungen oder tatsächlicher Vorgänge von ihm erlangte Nachlassgegenstände seinem Zugriff wieder entzogen worden sind, ist die Herausgabepflicht begründet (vgl. auch OLG Dresden ZEV 2000, 402 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f).
Es widerspricht dem gesetzlichen Leitbild der Nachlasspflegschaft, wenn die Erben gezwungen würden, ihre Herausgabeansprüche gegenüber einer Vielzahl von Personen geltend zu machen (OLG Dresden, ZEV 2000, 402, 404).
- OLG Brandenburg, 30.01.2008 - 13 U 86/06
Nachlasspflegschaft: Verpflichtung zur Herausgabe des verwalteten Nachlasses
Maßgeblich im Rahmen des § 1890 BGB ist nicht der Besitz des Nachlasspflegers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Erben, sondern grundsätzlich der Besitz an Nachlassgegenständen bei Beendigung der Nachlassverwaltung (OLG Dresden, ZEV 2000, 402, 404; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f.).Vermag der Nachlasspfleger nicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und aufgrund welcher bestimmter Verfügungen oder tatsächlicher Vorgänge von ihm erlangte Nachlassgegenstände seinem Zugriff wieder entzogen worden sind, ist die Herausgabepflicht begründet (vgl. auch OLG Dresden ZEV 2000, 402 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f).
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