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| OLG München, 17.09.1980 - 27 U 232/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 1980, 974
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht …
Das schließt jedoch die Geltendmachung des gesamten haftenden Betrags einschließlich der dinglichen Zinsen nicht aus, da die Grundschuld von der ihr zugrunde liegenden persönlichen Forderung unabhängig ist und daher von dem Gläubiger in dem bestellten Umfang verwertet werden kann (Senat, Urteil vom 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505 f.; OLG Celle, WM 1985, 1112, 1114;… Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1191 Rn. 32;… Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1191 Rn. 59;… MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1191 Rn. 150 mwN; aA OLG München, ZIP 1980, 974, 975; Vollkommer, NJW 1980, 1052, 1053). - BGH, 27.02.1981 - V ZR 9/80
Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren - …
Vollkommer (NJW 1980, 1052, 1053) [OLG München 10.07.1979 - 27 U 220/79] und ihm folgend OLG München (ZIP 1980, 974) halten die Anmeldung des dinglichen Zinsanspruchs im Zwangsversteigerungsverfahren für eine unzulässige Rechtsausübung, soweit ein schuldrechtlich nicht benötigter Zinsanteil geltend gemacht werde. - OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10
Zur Frage, ob der Grundstücksgläubiger aus der Sicherungsabrede verpflichtet ist, …
Rn. 27 Entgegen OLG München ZIP 1980, 974 und Vollkommer NJW 1980, 1052) stellt die Geltendmachung der Grundschuldzinsen auch dann keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Geltendmachung der Grundschuldzinsen eine Schlechterstellung der rangschlechteren Gläubiger bewirken würde (vgl. dazu auch Stöber ZIP 1980, 976). - OLG Celle, 31.05.1985 - 4 U 91/84
Rangfolge im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung ; Abtretung …
Eine unzulässige Rechtsausübung liegt darin im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Grundschuld von der persönlichen Forderung nicht (BGH NJW 1981, 1506; a.A. OLG München ZIP 1980, 974; Vollkommer NJW 1980, 1052 [OLG München 10.07.1979 - 27 U 220/79]), jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die Bank den Übererlös aus der getroffenen Sicherungsabrede an einen Zessionar des Rückgewähranspruchs auszukehren hat.
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