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| OLG Nürnberg, 30.05.1983 - 5 U 117/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ungültigkeit von Tagespreisklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen; Konkludente Einigung auf einen Kaufpreis bei vorbehaltsloser Zahlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 16.12.1982 - 3 O 2327/82
- OLG Nürnberg, 30.05.1983 - 5 U 117/83
Papierfundstellen
- ZIP 1983, 836
- VersR 1984, 71
- BB 1983, 1563
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80
Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung
Auszug aus OLG Nürnberg, 30.05.1983 - 5 U 117/83
Es kann unterstellt werden, daß, wie vom Kläger unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Oktober 1981 (Az.: VIII ZR 229/80; abgedruckt in NJW 82, 331) geltend gemacht, die in Abschnitt II. Ziffer 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Tagespreisklausel nach § 11 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam ist. - BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 335/79
Anwendung einer durch Urteil verbotenen Bestimmung aus Allgemeinen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 30.05.1983 - 5 U 117/83
Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11. Februar 1981 - Az.: VIII ZR 335/79 - abgedruckt in WM 81, 379) steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
- BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des …
Entgegen den Erwägungen der Revisionserwiderung und einiger Instanzgerichte (OLG Nürnberg BB 1983, 1563 = ZIP 1983, 836; OLG Hamm ZIP 1983, 186;… weitere Nachw. bei Bunte a.a.O. 766 Fußn. 7) ist an die Stelle des mithin unwirksamen formularmäßigen Preisänderungsvorbehalts nicht eine nachträgliche Abänderungsvereinbarung der Parteien getreten. - BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 106/83
Bezugnahme auf einen Listenpreis als Vereinbarung eines bestimmten Preises oder …
Mit der Revision und entgegen den Erwägungen einiger Instanzgerichte (OLG Nürnberg BB 1983, 1563 = ZIP 1983, 836; OLG Hamm ZIP 1983, 186;… weitere Nachw. bei Bunte a.a.O. 766 Fußn. 7) ist davon auszugehen, daß an die Stelle des mithin unwirksamen formularmäßigen Preisänderungsvorbehalts nicht eine nachträgliche Abänderungsvereinbarung der Parteien getreten ist.
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