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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.05.1986 - 8 U 240/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,5378
OLG Frankfurt, 14.05.1986 - 8 U 240/85 (https://dejure.org/1986,5378)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.05.1986 - 8 U 240/85 (https://dejure.org/1986,5378)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - 8 U 240/85 (https://dejure.org/1986,5378)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1986, 1063
  • Rpfleger 1987, 78
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.11.1992 - VII ZB 13/92

    Streitwert der Konkursfeststellungsklage

    Die Auffassung, in Fällen, in denen mit einer Konkursquote nicht gerechnet werden kann, sei der Streitwert pauschal mit 10 % der festzustellenden Forderung zu bemessen (so OLG Frankfurt/M. NJW 1970, 868 und ZIP 1986, 1063, 1064), teilt der Senat nicht.
  • OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05

    Festsetzung des Streitwerts für die Rechtsmittelinstanz entsprechend der zum …

    Auffassungen, nach denen trotz fehlender Quotenaussicht der Streitwert pauschal auf einen Bruchteil der Forderung festzusetzen sein soll (so etwa OLG Frankfurt a. M., ZIP 1986, 1063), sind auch für die Insolvenzordnung abzulehnen.
  • OLG Rostock, 28.04.2003 - 3 W 43/03

    Streitwert im Insolvenzverfahren

    Die Auffassung, der Streitwert liege pauschal bei 10 % der festzustellenden Forderung (so OLG Frankfurt ZIP 1986, 1063;… Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh § 3 Rn. 73) wird dem Zweck des § 182 InsO nicht gerecht; diese Vorschrift soll gewährleisten, dass die Kosten der Rechtverfolgung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Prozesses stehen (…Münch Komm-Schumacher, InsO, § 182 Rn. 1).
  • LAG Köln, 05.01.1994 - 10 Ta 192/93

    Sozialplan; Abfindung; Konkurs; Streitwert; Gebühr; Konkursquote

    Zu der Sozialplanforderung hatten die Rechtsanwälte des Klägers die Auffassung vertreten, es sei im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt/M., ZIP 1986, 1063 gemäß § 148 KO selbst bei Erfolglosigkeit im Konkursverfahren ein Wert von mindestens 10 %, mithin ein Teilwert von 13.819 DM in Ansatz zu bringen.
  • FG Düsseldorf, 22.09.2000 - 14 K 2809/00

    Insolvenzfeststellungsbescheid; Teilrücknahme; Änderung des angefochtenen …

    Der abweichenden Auffassung zur KO , die pauschal ohne Rücksicht auf die Quotenchance 10 % der festzustellenden Forderung als Streitwert annahm (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14. Mai 1986 8 U 240/85, ZIP 1986, 1063 und Hartmann, Kostengesetze, 21. Auflage, GKG Anh II § 12 Anm. D), kann zumindest für die InsO nicht gefolgt werden.
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