Rechtsprechung
| LG Ingolstadt, 20.06.2001 - 1 T 973/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Einbeziehung von mit Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters; Abstellen auf die tatsächliche Verwertung bei der Berechnung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ingolstadt, 09.03.2001 - 14 IN 259/00
- AG Ingolstadt, 21.03.2001 - 14 IN 259/00
- LG Ingolstadt, 20.06.2001 - 1 T 973/01
Papierfundstellen
- ZIP 2001, 1688
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Auszug aus LG Ingolstadt, 20.06.2001 - 1 T 973/01
So hat nicht nur der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.12.2000 (ZIP 2001, Seite 296-301), sondern auch das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 18.10.2000 (MDR 2001, Seite 53, 54) entschieden, dass die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände bei der Ermittlung der Berechnungsgründlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters jedenfalls dann heranzuziehen seien, wenn sich die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf diese Gegenstände erstreckt.Deshalb ist auch im Ansatz eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geboten, jedoch nur, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich tatsächlich mit den Aus- oder Absonderungsrechten in "nennenswertem Umfang" befasst hat, was der vorläufige Insolvenzverwalter im Einzelnen darzulegen hat (BGH, ZIP 2001, Seite 296 ff., insbesondere Seite 300).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind nach Auffassung der Beschwerdekaituner die vom Bundesgerichtshof in dem vorher zitierten Beschluss vom 14.12.2000 (ZIP 2001, Seite 296 ff.) genannten Voraussetzungen gegeben.
- BayObLG, 18.10.2000 - 4Z BR 18/00
Vergütung des Insolvenzverwalters
Auszug aus LG Ingolstadt, 20.06.2001 - 1 T 973/01
So hat nicht nur der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.12.2000 (ZIP 2001, Seite 296-301), sondern auch das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 18.10.2000 (MDR 2001, Seite 53, 54) entschieden, dass die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände bei der Ermittlung der Berechnungsgründlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters jedenfalls dann heranzuziehen seien, wenn sich die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf diese Gegenstände erstreckt.
- OLG Köln, 19.12.2001 - 2 W 218/01
Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Besondere Voraussetzungen der Zulassung des …
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weicht auch nicht von der von der weiteren Beschwerde angeführten Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juni 2001 (ZIP 2001, 1688 f) ab.Die Auffassung der weiteren Beschwerde, das Landgericht Ingolstadt habe in jener Entscheidung einen Betrag von 35 % der Regelvergütung grundsätzlich als (jedenfalls) angemessene Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in den Fällen auch der Rücknahme des Eigenantrages des Schuldners angesehen, entspricht zwar dem in ZIP 2001, 1688 abgedruckten, abweichend von dem Leitsatz des Gerichts formulierten Leitsatz der Redaktion, findet indes in den Gründen jener Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt keine Stütze.
- OLG Köln, 28.12.2001 - 2 W 218/01
Vergütung des vorläufigen Verwalters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Berlin, 14.05.2002 - 86 T 245/02
Erfordernis der Zustimmung des Insolvenzverwalters für die Wirksamkeit von …
Hierbei kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Tätigkeit gerade auf die Aus- bzw. Absonderungsrechte beziehen muss (so LG Krefeld ZInsO 2001, 701, 702 [LG Krefeld 05.07.2001 - 6 T 168/01] mit ablehnender Anmerkung Förster) oder ob sich - was auch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs näher liegend erscheint - die Tätigkeit auf den mit Aus- bzw. Absonderungsrechten belasteten Gegenstand beziehen muss (so BayObLG, ZInsO 2000, 645, 646 ;.Pfälzisches OLG Zweibrücken sa.0. S. 401; LG Ingolstadt ZIP 2001, 1688 f.;… Eickmann, Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 11 InsVV Rdnr. 8 ff.;… MünchKomm/Nowak, InsO, § 11 InsVV Rdnr. 6).
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