Rechtsprechung
| OLG Celle, 20.01.2004 - 16 U 109/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Gegenstände mit Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren: Nachteilsausgleichspflicht des Insolvenzverwalters bei Pflichtverletzung im Rahmen freiwilliger öffentlicher Versteigerung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 168 Abs. 2 InsO; § 168 Abs. 3 InsO
Nachteilsausgleichung im Falle freiwilliger öffentlicher Versteigerung des Sicherungsgutes; Abgabe eines Mindestgebots; Haftung des Insolvenzverwalters - Judicialis
InsO § 168
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Nachteilsausgleichungspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber absonderungsberechtigtem Gläubiger bei öffentlicher Versteigerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 168 Abs. 2, 3
Haftung des Insolvenzverwalters - Nachteilsausgleichung im Falle freiwilliger öffentlicher Versteigerung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Nachteilsausgleichung im Falle freiwilliger öffentlicher Versteigerung des Sicherungsgutes; Abgabe eines Mindestgebots; Haftung des Insolvenzverwalters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Verden, 15.07.2003 - 5 O 22/03
- OLG Celle, 20.01.2004 - 16 U 109/03
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 725
- NZI (Beilage) 2004, 35*
- NZI 2004, 265
- WM 2004, 1143
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.10.1989 - IX ZR 265/88
Gutgläubiger Erwerb von Eigentum an abhanden gekommenen Sachen in einer …
Auszug aus OLG Celle, 20.01.2004 - 16 U 109/03
§ 168 InsO findet auch im Fall einer wie hier für jedermann zugänglichen und öffentlich bekannt gemachten Versteigerung durch einen öffentlich bestellten Auktionator Anwendung (vgl. zur Definition der sog. freiwilligen öffentlichen Versteigerung: BGH NJW 1990, 899; zit. nach Juris).
- OLG Karlsruhe, 09.10.2008 - 9 U 147/08
Haftung des Insolvenzverwalters: Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der …
Bei der Übernahme des Sicherungsgutes durch den Gläubiger nach § 168 Abs. 3 S. 1 InsO handelt es sich um eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter, und zwar um eine Verwertungsmöglichkeit, die der Verwalter nach Maßgabe des § 168 Abs. 2 InsO wahrnehmen kann, aber nicht wahrnehmen muss; nimmt er sie nicht wahr, ist er gemäß § 168 Abs. 2, 2. Alt. InsO zum Nachteilsausgleich verpflichtet (BGH ZIP 2005, 2214; OLG Celle ZIP 2004, 725;… MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, InsO 2. Aufl. 2008, § 168, Rdn. 38;… Uhlenbruck, § 168 InsO, Rdn. 10; Kübler/Prütting/Kemper, § 168 InsO, Rdn.15).
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