Rechtsprechung
| LG Köln, 26.03.2004 - 19 T 6/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 961
Wird zitiert von ... (3)
- AG Göttingen, 18.12.2006 - 74 IN 223/06
Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Einbeziehung …
Rn. 3 1) Die Rechtsprechung hat zunächst Anfechtungsansprüche in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einbezogen (LG Berlin ZInsO 2002, 623; LG Köln ZIP 2004, 961 = ZInsO 2004, 499 LS), sofern sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf die Ermittlung anfechtbarer Ansprüche bezogen hat und das Vorliegen der Ansprüche konkret geprüft und nicht offen gelassen wurde (LG Osnabrück ZInsO 2003, 896).Der Anfechtungsanspruch kann mit einem Anwartschaftsrecht verglichen werden, der einen Wert darstellt und bei der Ermittlung der Vermögensmasse daher zu berücksichtigen ist (LG Köln ZIP 2004, 961, 962; Pluta/Heidrich, DZWiR 2005, 469, 471).
Rn. 14 Es kommt auch nicht darauf an, ob der vorläufige Insolvenzverwalter eine Tätigkeit in nennenswerten oder erheblichen Umfang entfaltet hat (so LG Berlin ZInsO 2002, 623, 624; LG Köln ZIP 2004, 961 = ZInsO 2004, 499; Blersch ZIP 2006, 598, 603).
- AG Göttingen, 12.12.2017 - 74 IN 141/17
Einbeziehung der freien Spitze eines belasteten Grundstücks in die …
Der Anfechtungsanspruch kann mit einem Anwartschaftsrecht verglichen werden, der einen Wert darstellt und bei der Ermittlung der Vermögensmasse daher zu berücksichtigen ist (LG Köln ZIP 2004, 961, 962 [LG Köln 26.03.2004 - 19 T 6/04]; Pluta/Heidrich, DZWiR 2005, 469, 471). - LG Hof, 06.07.2004 - 22 T 69/04
Wert des zu verwaltenden Vermögens als Maßstab der Vergütung eines vorläufigen …
Auch nach Auffassung des Landgerichts Köln, Beschluss vom 26. März 2004 (ZIP 2004, 961, 962 [LG Köln 26.03.2004 - 19 T 6/04] ) als auch des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 14. Mai 2002, 10 O 2002, 623) sind die Forderungen in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sie tatsächlich erfasst und gesichert hat.
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