Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren: Widerruf durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; vorherige konkludente Genehmigung durch den Schuldner
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung von eingezogenen Beträgen im Wege eines Einziehungsermächtigungsverfahrens aus ungerechtfertigter Bereicherung; Wirksamkeit einer Belastung eines Schuldnerkontos durch die Genehmigung eines Schuldners im Hinblick auf einen etwaigen Erfüllungsanspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 06.02.2009 - 323 O 177/08
- OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09
- BGH, 22.02.2011 - XI ZR 261/09
Papierfundstellen
- ZIP 2009, 1680
- NZI 2009, 806
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06
Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09
Der Senat folgt insoweit der in der bisherigen ständigen Rechtsprechung vertretenen "Genehmigungstheorie", die auf einer sachgerechten Bewertung der Interessen von Gläubiger und Schuldner beruht (vgl. BGH, NJW 2008, 63, 64f. m.w.N.).Zu einem Widerspruch war der Nebenintervenient als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO grundsätzlich berechtigt (BGH, XI. Zivilsenat, NJW 2008, 3348ff., insoweit übereinstimmend mit BGH, IX. Zivilsenat, NJW 2008, 63, 66).
Der Senat folgt (auch) insoweit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des BGH (vgl. BGH, NJW 2008, 63, 64).
Dies ist zu verneinen, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen darf (vgl. BGH, NJW 2008, 63, 65).
- BGH, 10.06.2008 - XI ZR 283/07
Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch vorläufigen Insolvenzverwalter
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09
Zudem sei entsprechend den Ausführungen des BGH im Urteil vom 10.6.2008 (XI ZR 283/07) davon auszugehen, dass schon mit den Gutschriften der Lastschriften auf ihrem Konto Erfüllung eingetreten und dadurch einem eventuellen Widerspruch die Grundlage genommen sei.Zu einem Widerspruch war der Nebenintervenient als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO grundsätzlich berechtigt (BGH, XI. Zivilsenat, NJW 2008, 3348ff., insoweit übereinstimmend mit BGH, IX. Zivilsenat, NJW 2008, 63, 66).
Im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 10.6.2008, Az. XI ZR 283/07, in dem die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Befugnis des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zum Lastschriftwiderruf in Frage gestellt wird, hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen.
- OLG Köln, 05.11.2008 - 2 U 78/08
Anfechtbarkeit von Lastschriftbuchungen des Finanzamts
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09
Dass eine Erfüllung im Valutaverhältnis trotz einer noch bestehenden Widerrufsmöglichkeit des Schuldners gegeben sein soll, entspricht schon nicht dem wohlverstandenen Parteiwillen (vgl. so auch OLG Köln, WM 2009, 889ff.).(vgl. OLG Köln, WM 2009, 889f.;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.4.2009, I-6 U 66/08, zitiert nach juris).
- LG Hamburg, 06.02.2009 - 323 O 177/08
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2009, Az. 323 O 177/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.unter Abänderung des am 6.2.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg zur Geschäftsnummer 323 O 177/08 die Klage abzuweisen.
- BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03
Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09
Im Übrigen stellt sich die Frage, ob Kreditinstitute, die in Anbetracht der seit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2004 (NJW 2005, 675f.) bestehenden Rechtsprechung dahin, dass der Widerruf von Lastschriften durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt auch ohne sachlich rechtliche Einwendungen gegen die Forderung berechtigt ist, keine Abkürzung der Rechnungsabschlussperiode vorgenommen haben, wirklich so schutzwürdig sind, wie der XI. Zivilsenat des BGH offenbar annimmt (vgl. Tetzlaff, Anmerkung vom 27.11.2008 zum BGH-Urteil vom 10.6.2008, jurisPR-InsR 24/2008 Anm. 1). - BGH, 04.11.2004 - IX ZR 28/04
Kann Insolvenzverwalter Belastungsbuchungen verhindern?
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09
Der Nebenintervenient durfte den Lastschriften insbesondere auch "pauschal", d.h. ohne Auflistung der einzelnen Positionen widersprechen (BGH, Urt. v. 4.11.2004, IX ZR 28/04), und zumindest das an die dem Nebenintervenienten auf sein Schreiben vom 13.4.2007 (Anl. K 5) von der Klägerin benannte Ansprechpartnerin gerichtete Schreiben vom 4.5.2007 (Anl. K 6) enthielt auch die exakte Bezeichnung des Girokontos der Schuldnerin, von dem die Lastschriften eingezogen worden waren. - OLG Düsseldorf, 23.04.2009 - 6 U 66/08
Rückabwicklung einer Einzugsermächtigungslastschrift in der Insolvenz des …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09
(vgl. OLG Köln, WM 2009, 889f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.4.2009, I-6 U 66/08, zitiert nach juris). - OLG Köln, 14.12.2004 - 4 U 24/04
Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 9 U 58/09
Es handelt sich insofern um neue Verteidigungsmittel, die im Hinblick auf die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 99f.).
- LG Ulm, 14.12.2009 - 2 O 293/09
Schadensersatzanspruch eines Klägers gegen einen Beklagten wegen der Verletzung …
Da die Bank ausdrücklich ein Widerspruchsrecht einräumt und die Leistung erst dann als erbracht gilt, wenn nicht fristgerecht widersprochen und damit die Belastungsbuchung genehmigt wird - und die Bank erst dann gegen den Schuldner einen Aufwendungsersatzanspruch hat -, kann sie nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass im Schweigen auf Kontoauszüge und Dispositionen über das Konto während der Widerspruchsfrist eine Genehmigung liegt (BGH 06.06.2000, XI ZR 258/99 = BGHZ 144, 349; BGH 25.10.2007, XI ZR 217/06; ebenso OLG Hamburg 21.07.2009 - 9 U 58/09 = ZIP 2009, 1680).Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, der die Masse zu sichern und nicht in anfechtbarer Weise eine Gläubigerforderung zu erfüllen hat, indem er die Buchung dadurch genehmigt, dass er den Widerspruch unterlässt (BGH 04.11.2004 XI ZR 22/03 = BGHZ 161, 49; 04.11.2004, IX ZR 82/03; IX ZR 28/04; 25.10.2007, IX ZR 217/06; dem folgend OLG Hamburg 21.07.2009, 9 U 58/09, ZIP 2009, 1680).
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