Rechtsprechung
| LG Dresden, 01.07.1994 - 6 O 3163/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GesO § 7 Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 1994, 1710
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 03.08.1995 - IX ZR 34/95
Begriff der Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme; Eintragung einer …
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (ZIP 1994, 1710 mit zustimmender Anmerkung Tappmeyer EWiR 1994, 987 und van Zwoll WiB 1994, 924); das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. - OLG Dresden, 21.07.1995 - 9 W 350/95
Wirksamkeit von vor Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens eingeleiteten …
Nach allgemeiner, richtiger Auffassung bedeutet dies im Umkehrschluß, daß nur solche Vollstreckungsmaßnahmen ihre Wirksamkeit nicht verlieren, die zur Zeit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung bereits abgeschlossen sind (…BGH aaO; LG Dresden, ZIP 94, 1710;… Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur GesO , 2. Aufl., § 7 Nr. 27).Demgegenüber hält die Gegenmeinung in "weiter" Auslegung eine Vollstreckungsmaßnahme selbst nach Entstehung eines Pfändungspfandrechtes noch nicht für abgeschlossen, wenn sie nicht zur vollen Befriedigung, hier also Zahlung der LeGeSo GmbH an die Gläubigerin, geführt hat (…BGH aaO; LG Dresden, ZIP 94, 1710;… Kilger/Schmidt, KO , 16. Aufl., § 7 GesO Nr. 3a;… Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 7 Nr. 28; LG Chemnitz, ZIP 95, 306; Pape, EWiR 95, 60 sowie derselbe ZIP 95, 482).
Der Wortlaut spricht demzufolge für die Gegenmeinung, nach welcher die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unbeendet ist, solange sie noch nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat (vgl. im einzelnen LG Dresden, ZIP 94, 1710/1711 m.w.N.).
- BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94
Auswirkung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf eingeleitete, nicht …
Im entgegengesetzten Sinne hat das Landgericht Dresden entschieden (ZIP 1994, 1710). - LG Chemnitz, 03.02.1995 - 7 T 5369/94
Zwangshypothk in Gesamtvollstreckung
Käme § 7 Abs. 3 GesO lediglich die Bedeutung eines Vollstreckungsverbotes nach der Eröffnung der Gesamtvollstreckung entsprechend § 14 KO zu, so würde die Zahl der durch ein Absonderungsrecht bevorzugten Gläubiger erhöht und die Substanz des zur gleichmäßigen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger stehende Masse erheblich verringert, zumal das Recht des Verwalters, Rechtshandlungen anzufechten, in der Gesamtvollstreckung gegenüber dem Konkursverfahren wesentlich eingeschränkt ist (vgl. auch LG Dresden in ZIP 1994, Seite 1710 f. [Seite 1711]).Tut er dieses nicht, muß er Veränderungen seiner Rechtslage hinnehmen (vgl. LG Dresden ZIP 94 S 1710 ff [1712]).
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