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   BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18   

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https://dejure.org/2019,24734
BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18 (https://dejure.org/2019,24734)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2019 - II ZR 56/18 (https://dejure.org/2019,24734)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18 (https://dejure.org/2019,24734)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag i.R.d. wirtschaftlichen Beteiligung der Kommanditaktionäre als Gesellschafter am Gegenstand des Rechtsstreits

  • rewis.io

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beklagte Kommanditgesellschaft auf Aktien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 -2
    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag i.R.d. wirtschaftlichen Beteiligung der Kommanditaktionäre als Gesellschafter am Gegenstand des Rechtsstreits

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für eine insolvente Handelsgesellschaft - und die Kleinaktionäre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 764
  • ZInsO 2019, 1840
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Auszug aus BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18
    Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren für eine Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18
    Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9).

  • BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85

    Antrag einer inländischen juristischen Person auf Gewährung von

    Auszug aus BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18
    Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406).

    Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406; Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565).

  • BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

    Auszug aus BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18
    Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406; Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565).
  • BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18
    Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406).
  • BGH, 21.04.2020 - II ZR 56/18

    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters

    Dass dies nur unter den engen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO möglich ist, deren Erfüllung der Senat im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 23. Juli 2019 (ZInsO 2019, 1840) verneint hat, ist als verfassungskonforme (BVerfGE 35, 348, 355) Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.
  • BGH, 09.11.2021 - II ZR 224/20

    Prozesskostenhilfe: Gewährung an eine juristische Person; allgemeines Interesse

    Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7).

    Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406;Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8).

    Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406; Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8).

  • BGH, 30.07.2020 - III ZA 10/20

    Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder parteifähige

    Das erforderliche allgemeine Interesse an der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung soll verhindern, dass Kapitalgesellschaften, deren Rechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden ist und die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen, ihre wirtschaftlichen lnteressen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7; vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, NZI 2015, 413 Rn. 8 und vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595 Rn. 9 sowie BVerfGE 35, 348, 356).

    Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019, aaO Rn. 8; vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059 und vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann danach angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, von der Durchführung des Prozesses die Existenz des Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019, aaO; vom 5. März 2015, aaO Rn. 9; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 10; vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 und vom 5. November 1985, aaO).

  • BGH, 01.10.2020 - V ZA 10/20

    Erfolgloser PKH-Antrag einer GmbH unter Berufung auf die Coronakrise

    Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, ZInsO 2019, 1840 Rn. 7, 8 mwN).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - VerfGH 41/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Zivilprozess

    In ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung wird dies auch dahingehend konkretisiert, dass ein allgemeines Interesse angenommen werden kann, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz des Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse bestünde (siehe BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 = juris, Rn. 8, und vom 1. Oktober 2020 - V ZA 10/20, juris, Rn. 3).
  • BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung eines

    Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7).
  • KG, 15.02.2022 - 9 W 99/21

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine juristische Person;

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht oder eine Vielzahl von Gläubigern geschädigt werden könnten (BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2020 - V ZA 10/20 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18 -, Rn. 8, juris - m.w.N.).
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