Rechtsprechung
| LG Potsdam, 11.06.2002 - 5 T 166/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,22725) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Beschwerdegericht
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Potsdam - 35 IN 840/01
- LG Potsdam, 11.06.2002 - 5 T 166/02
Papierfundstellen
- NZI 2002, 554
- ZInsO 2002, 779
Wird zitiert von ...
- AG Hamburg, 11.02.2005 - 67c IN 6/05
Insolvenzverfahren: Wirksamer Eröffnungsbeschluss und nachfolgende …
Selbst wenn nach dem Eröffnungsbeschluß eine Erledigungserklärung erfolgt wäre, wäre sie unbeachtlich gewesen: Eine Erledigungserklärung nach in dem vorgenannten Sinne wirksamer Eröffnung ist unbeachtlich, sofern nur der Antragsteller befriedigt wurde (h.M.: MünchKomm-Schmahl, § 13 Rz.125; HK-Kirchhof, § 14 Rz.42 aE und § 34 Rz.23 m.w.N., Uhlenbruck § 13 Rz.80 und 34 Rn.15 m.w.N.;… Kübler/Prütting-Pape, aaO, § 13 Rz.127 und 34 Rz.35; LG Potsdam, ZInsO 2002, 779; LG Karlsruhe, NZI 2002, 609; so jetzt auch AG Hamburg -67c IN 360/04 - Beschluß v. 5.11.2004 ; rechtskräftig durch Beschluß LG Hamburg 326 T 106-108/04 v. 13.1.2005, ZInsO 2005, 158=ZVI 2005, 42), denn insofern ist § 13 Abs. 2 InsO analog anzuwenden und statuiert eine zeitliche Grenze für die Dispositionsbefugnis des Antragstellers.
dejure.org
Übersicht LG Potsdam
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.