Rechtsprechung
| OLG Köln, 04.07.2011 - II-4 UF 96/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Ablehnung der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine Übertragung der Teilbereiche der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil im Falle von getrenntlebenden Elternteilen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eschweiler, 11.03.2011 - 11 F 253/09
- OLG Köln, 04.07.2011 - II-4 UF 96/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 235
- ZKJ 2011, 472
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21
Sorgerecht: Erstmalige Anordnung eines Wechselmodells
Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317; OLG Köln, ZKJ 2011, 472). - OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 4 UF 274/15
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls
Kann hingegen in den wenigen Angelegenheiten, in denen eine Mitwirkung beider Elternteile erforderlich ist, eine Verständigung erwartet werden, ist die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel beizubehalten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamFR 2012, 310; so auch OLG Köln, ZKJ 2011, 472; AG Erfurt, FamRZ 2013, 1590). - OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 UF 167/18
Geteilte Betreuung und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht
Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317; FamFR 2012, 310; OLG Köln, ZKJ 2011, 472; AG Erfurt, FamRZ 2013, 1590).
- OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 257/11
Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Rn. 8 Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Kindeswohl dann am bestem, wenn eine hinreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit im Rahmen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen beiden Elternteilen nicht (mehr) gegeben ist und im Falle einer Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb negative Auswirkungen auf das Kind zu befürchten sind (BVerfG, NJW 2010, 3008 ff.; BGH, FamRZ 2008, 592; NJW 2008, 994; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011, Aktenzeichen 4 UF 96/11, zitiert nach Juris). - OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei …
Nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung für die über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 BGB zu treffende Entscheidung entwickelt hat, ist eine vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge zum Wohle der Kinder (nur dann) geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 592; Senat FamRB 2019, 102; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Köln ZKJ 2011, 472). - OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19
Maßstab für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes nur dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 592; Senat FamRB 2019, 102; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Köln ZKJ 2011, 472) und sie auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (…vgl. Senat aaO.; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317;… Erman- Döll , BGB, 15. A., § 1671 BGB, Rz. 17 mwN.). - AG Erfurt, 01.10.2014 - 36 F 1663/13
Sorge- bzw. Umgangsrecht: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines …
Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet (ständige Rechtsprechung; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.7.2010, NJW 2010, 3008 ff.; BGH, Beschluss vom 12.12.2007, FamRZ 2008, 592; = NJW 2008, 994; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011, Aktenzeichen 4 UF 96/11). - AG Bitterfeld-Wolfen, 16.04.2015 - 8 F 402/14
Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Übertragung der gemeinsamen …
Rn. 8 Die erforderliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft ist vor allem dann anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass beide Eltern in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1687 Abs. 1 S 1) verständigungsbereit zusammenarbeiten können und wollen (BGH FamRZ 2011, 796, 798; FamRZ 2008, 592, 593; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1714; FamRZ 2014, 322; OLG Schleswig NJW-RR 2012, 520; OLG Hamm FamRZ 2012, 1064, 1065; FamRZ 2008, 1697, 1698; KG FamRZ 2011, 122, 123; FamRZ 2007, 754, 755; OLG Köln ZKJ 2011, 472; FamRZ 2008, 636, 637; OLG Dresden FamRZ 2007, 923 f; s auch OLG Brandenburg NotBZ 2011, 396 = FamFR 2011, 331). - AG Erfurt, 14.09.2012 - 36 F 141/11
Elterliche Sorge: Gemeinsame Sorge bei Getrenntleben; Zulässigkeit der …
Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet (ständige Rechtsprechung; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.7.2010, NJW 2010, 3008 ff.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2007, FamRZ 2008, 592; = NJW 2008, 994; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011, Aktenzeichen 4 UF 96/11).
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