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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.05.1963 - V C 139.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,5566
BVerwG, 22.05.1963 - V C 139.62 (https://dejure.org/1963,5566)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1963 - V C 139.62 (https://dejure.org/1963,5566)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1963 - V C 139.62 (https://dejure.org/1963,5566)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung nach dem Altsparergesetz (ASpG) für ein Messestiftungsvermögen - Messestiftungsvermögen als eine dem Pfründenstiftungsvermögen gleichartige Einrichtung - Gleichartigkeit von Messestiftung und Pfründenstiftung bei Unterhaltsbestimmung für die Kirche tätiger ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZLA 1964, 45
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.05.1961 - IV C 286.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1963 - V C 139.62
    Soweit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht die Revisibilität des Kirchenrechts mit dem Hinweis zu begründen versucht, daß in Lastenausgleichssachen etwa auch ausländisches Recht im Revisionsverfahren nachzuprüfen sei, ist dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenzuhalten, dasim Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 286.59 - (NJW 1961 S. 2225) ausdrücklich ausgesprochen hat, daß ausländisches Recht auch in Lastenausgleichssachen nicht revisibel ist.
  • BVerwG, 14.07.1971 - V C 28.70

    Gleichartigkeit von Messstiftungen und Pfründenstiftungen - Kirchenrecht - …

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinen beiden Entscheidungen zur Frage der Gleichartigkeit der Meßstiftungen mit den Pfründenstiftungen zu gegensätzlichen Ergebnissen gelangt (Urteile vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 139.62 - [ZLA 1964, 45] und vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 46.62 - [RLA 1964, 207]).

    Da katholische Geistliche im allgemeinen bis an ihr Lebensende im Amt bleiben, dient somit dieses Vermögen, aus dem ihr Einkommen bestritten wird, auch - und zwar zu einem nicht bestimmbaren Teil - ihrer Versorgung und kann daher in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Altsparergesetzes in die Entschädigungsregelung einbezogen werden (Bundesverwaltungsgericht, ZLA 1964, 45 [46]).

    Damit wird der Unterschied zu den Pfründenstiftungen besonders deutlich: deren Erträgnisse verbleiben dem Benefiziaten grundsätzlich bis an sein Lebensende, selbst wenn er seinen allgemeinen gottesdienstlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, weshalb auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Pfründenstiftungen zu Recht in die Entschädigungsregelung des Altsparergesetzes einbezogen sind (Bundesverwaltungsgericht, ZLA 1964, 45 L46]).

  • BVerwG, 19.02.1964 - V C 46.63

    Meßstiftungen und Pfründenstiftungen als irrevisible Begriffe des …

    Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auslegung der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 4 der 4. ASpG-DV steht mit der Auslegung in Einklang, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 139.62 - [RLA 1963 S. 301 = ZLA 1964 S. 45]) diesen Vorschriften gegeben hat.
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