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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.1972 - III CB 80.71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,4900
BVerwG, 03.07.1972 - III CB 80.71 (https://dejure.org/1972,4900)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1972 - III CB 80.71 (https://dejure.org/1972,4900)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1972 - III CB 80.71 (https://dejure.org/1972,4900)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der lastenausgleichsrechtliche Qualifizierung eines Verlustes als Schaden am Betriebsvermögen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZLA 1973, 6
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.05.1967 - III C 78.66

    Ansprüche des Erben eines für tot erklärten anteilsberechtigten Abkömmlings auf …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1972 - III CB 80.71
    Der angefochtene Änderungsbescheid vom 22. September 1966 stellt gemäß § 229 Abs. 3 LAG, § 6 Abs. 2 FG den Verlust der 140 Parten zu Recht als Schaden des Klägers am Betriebsvermögen der Firma ... KG fest (vgl. auch Urteil vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 78.66 - [Buchholz 427.2 § 6 Nr. 6]).
  • BVerwG, 25.02.1960 - III C 210.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1972 - III CB 80.71
    Die rechtliche Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, daß das Ausgleichsamt, soweit eine Zurückverweisung erfolgt ist, keiner Bindung durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses unterworfen war, also auch nicht hinsichtlich des Änderungsvorbehalts, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. Urteile vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 210.58 - [BVerwGE 10, 183 = Buchholz 427.3 § 337 Nr. 13.] und vom 25. November 1965 - BVerwG III C 97.64 - [ZLA 1966, 73]) und bedarf insoweit keiner weiteren Klärung.
  • BVerwG, 25.11.1965 - III C 97.64

    Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen und …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1972 - III CB 80.71
    Die rechtliche Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, daß das Ausgleichsamt, soweit eine Zurückverweisung erfolgt ist, keiner Bindung durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses unterworfen war, also auch nicht hinsichtlich des Änderungsvorbehalts, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. Urteile vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 210.58 - [BVerwGE 10, 183 = Buchholz 427.3 § 337 Nr. 13.] und vom 25. November 1965 - BVerwG III C 97.64 - [ZLA 1966, 73]) und bedarf insoweit keiner weiteren Klärung.
  • BVerwG, 07.03.1974 - III C 84.71

    Zulässigkeit einer Klage gegen einen Beschluss des Beschwerdeausschusses - …

    Die einschränkende Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht hinweist, hat lediglich zum Inhalt, daß § 338 LAG die Klage nicht gegen jeden Beschluß eröffnet, sondern nur dann, wenn er eine Sachentscheidung enthält, also keine bloße Zurückverweisung, die kein Verwaltungsakt = endgültige Regelung ist (Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - [BVerwGE 2, 240]; ständige Rechtsprechung) Eine Zurückverweisung liegt zwar auch dann vor, wenn nach dem Wortlaut des Beschwerdebeschlusses der Bescheid des Ausgleichsamtes geändert wird, in Wahrheit aber eine bloße Arbeitsanweisung gegeben wird (Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG III C 157.65 - [ZLA 1968, 54]: dort war nur eine Rechtsfrage entschieden, im übrigen aber zum Zwecke der Beweiserhebung zurückverwiesen worden; siehe auch Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG III C 76.68 - [ZLA 1971, 63]: der Beschwerdeausschuß wollte die sachliche Entscheidung bewußt aufschieben; Beschluß vom 3. Juli 1972 - BVerwG III CB 80.71 - [ZLA 1973, 6]).
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