Rechtsprechung
| KG, 07.01.1985 - 24 W 4631/84 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gebrauch; Regelung; Wohnungseigentümer; Waschküche; Berufstätig; Gericht
Papierfundstellen
- ZMR 1985, 131
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 07.06.2006 - 20 W 494/04
Wohnungseigentumsverfahren: Materielle Rechtskraft einer Sachentscheidung; …
Ob der Ausspruch einer derartigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer im Hinblick auf eine Vollstreckbarkeit der Entscheidung sinnvoll war oder nicht (zweifelnd KG ZMR 1985, 131), kann vorliegend dahinstehen, da - wie ausgeführt - der gerichtliche Beschluss wegen seiner Rechtskraft im vorliegenden Verfahren ungeprüft zu übernehmen ist. - AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
WEG-Beschluss über Nutzung der Waschküche bzw. des Trockenraums
Und selbst wenn das zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehörende Recht, Wäsche im Bereich des Sondereigentums zu trocken (siehe dazu OLG Frankfurt/Main, NZM 2001, 1136, 1137), im Streitfall nicht in Rede steht, ist bei der Frage, in welcher Weise eine "Waschküche" bzw. ein "Trockenraum" heutzutage nutzbar sein soll, mitzuberücksichtigen, dass die maschinelle Trocknung von Wäsche zur üblichen Erleichterung (eigener) häuslicher Arbeit geworden ist und allenfalls das Ruhebedürfnis der Miteigentümer zur Beschränkung der Nutzungszeiten, nicht aber der Nutzung als solche führen kann (vgl. etwa zur Festlegung von Waschzeiten, die die zeitlichen Bedürfnisse von - alleinstehenden - Berufstätigen ausreichend berücksichtigt, schon KG, ZMR 1985, 131; zu weiteren zeitlichen Beschränkungen der Nutzung eines "Waschkellers" vgl. auch OLG Köln, NZM 2000, 191). - OLG Hamburg, 05.02.1988 - 2 W 11/87
Anspruch auf Verabschiedung eines Wirtschaftsplans; Rechtmäßigkeit der …
Soweit die Entschließung der Wohnungseigentümer zu TOP 1 sich als sogenannter negativer Beschluß darstellt - Ablehnung der alsbaldigen Aufstellung des Wirtschaftsplans -, war er, wie die Beschwerdeführerin nicht verkennt, als solcher mangels Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtung nicht zugänglich (KG ZMR 85, 131, 345; OLG Frankfurt Rpfl 82, 143; BayObLGZ 83, 283).
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