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Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 19.04.1985

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.03.1985 - 20 RE-Miet 1/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2975
OLG Frankfurt, 26.03.1985 - 20 RE-Miet 1/85 (https://dejure.org/1985,2975)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.03.1985 - 20 RE-Miet 1/85 (https://dejure.org/1985,2975)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. März 1985 - 20 RE-Miet 1/85 (https://dejure.org/1985,2975)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 20 NMV, 10 WoBindG, Anl. 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV
    Geltendmachung erhöhter Betriebskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    II. BV § 27; NMV § 20 a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhöhung von Betriebskosten im Wege der Umlage; Recht des Vermieters auf Erhöhung der bisherigen Betriebskosten; Vereinbarungen von Nebenleistungen; Definition der Kostenmiete

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1985, 202
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 23.07.1982 - 20 REMiet 2/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.1985 - 20 REMiet 1/85
    Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht werden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Verdeutlichung des Rechtsentscheids 20 RE-Miet 2/82 des OLG Frankfurt am Main).«.

    An einer solchen Entscheidung sieht es sich durch den Rechtsentscheid des entscheidenden Senats 20 REMiet 2/82 vom 23.7.1982 (NJW 1983, 2395 ; ZMR 1983, 139 ; WuM 1982, 325 ; DWW 1982, 361; GE 1982, 1083; RES § 20 NMV Nr. 2) gehindert.

    Die Vorlage ist zulässig, weil das Landgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, zumindest teilweise vom Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 OLG Frankfurt abweichen möchte und die Abweichung entscheidungserheblich ist (Art. 111 Abs. 1 S. 1 3. MietRÄndG).

    Durch Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 hat der Senat entschieden, daß der Vermieter außer der Einzelmiete nur die sich aus § 20 NMV ergebenden Betriebsksoten im Umlagewege erheben darf, nicht aber daneben auch noch die aus Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung sich ergebenden Betriebskosten, und daß eine gegenteilige Vereinbarung selbst dann unwirksam ist, wenn der Vermieter durch sie insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) erhalten würde.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt aus dem Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 daher nicht, daß für die nicht unter § 20 NMV fallenden Betriebskosten keinerlei Zahlungen vom Mieter zu leisten sind; sie können Teil der genehmigten Durchschnittsmiete sein und damit auch Teil des auf ihr basierenden ursprünglichen Mietzinses.

    Für den naheliegenden und vom Senat deshalb unterstellten Fall, daß beides zutrifft, würde das Landgericht vom Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 des Senats abweichen wollen; eine beabsichtigte Abweichung wäre dann auch entscheidungserheblich.

  • OLG Stuttgart, 10.08.1982 - 8 REMiet 6/81

    Anforderungen an die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen; Vertragliche …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.1985 - 20 REMiet 1/85
    Wie die Wortwahl "Vorauszahlung« zeigt, soll ihr stets die endgültige Abrechnung folgen (vgl. Rechtsentscheid des OLG Stuttgart 8 REMiet 6/81 vom 10.8.1982, abgedruckt …

    6/81">OLGZ 1983, 118; NJW 1982, 2506 ; MDR 1982, 1021; WuM 1982, 272 ; ZMR 1982, 366 ; GE 1982, 895).

  • KG, 03.02.1983 - 8 W REMiet 5683/81

    Mieterhöhungen für Sozialwohnungen ; Rückwirkende Geltendmachung einer …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.1985 - 20 REMiet 1/85
    Hierzu hat der Senat erklärt, daß nur die in § 20 NMV genannten Nebenkosten in der jeweiligen Höhe durch Umlage - sofern der Vermieter von dieser ihm eröffneten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat - erhoben werden dürfen, eine Erhöhung der übrigen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Nebenkosten aber nur im Rahmen der durch § 10 Wohnungsbindungsgesetz eröffneten Möglichkeit (vgl. dazu Rechtsentscheid des Kammergerichts 8 WREMiet 5683/91 vom 3.2.1983, abgedruckt in NJW 1983, 2453 ; WuM 1983, 81 ; ZMR 1983, 280 ; GE 1983, 321) zu einem höheren Mietzins führen kann.
  • OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 20 REMiet 2/85

    Zulässigkeit der Verrechnung nicht umlagefähiger Betriebskosten bei Vermietung …

    Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht werden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Wiederholung des Rechtsentscheids 20 RE-Miet 1/85 des OLG Frankfurt am Main).«.

    Bei einer solchen Vorlage kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Senat zeitlich nach der Vorlage durch das Landgericht mit seinem Rechtsentscheid 20 REMiet 1/85 vom 26.3.1985 den Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 aufrechterhalten hat und daß sich die Rechtslage ab 1.5.1984 (siehe Neufassung des § 20 Abs. 1 NMV (BGBl. 1984, 579 und des § 27 Abs. 3 2. BV (BGBl. 1984, 553)) geändert hat und die vorgelegte Rechtsfrage daher ausgelaufenes Recht betrifft.

    Der Senat hält - wie auch bereits im Rechtsentscheid 20 REMiet 1/85 geschehen - an seiner im Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 niedergelegten Ansicht fest.

  • OLG Frankfurt, 29.07.1985 - 20 REMiet 5/85

    Rückforderung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten im Fall preisgebundenen …

    Das Landgericht möchte die Berufung der Kläger zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.3.1985 - 20 REMiet 1/85 - (WuM 1985, 139 ; ZMR 1985, 202 ; GE 1985, 581) gehindert.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 20 RE Miet 2/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2734
OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 20 RE Miet 2/85 (https://dejure.org/1985,2734)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.04.1985 - 20 RE Miet 2/85 (https://dejure.org/1985,2734)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. April 1985 - 20 RE Miet 2/85 (https://dejure.org/1985,2734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Verrechnung nicht umlagefähiger Betriebskosten bei Vermietung preisgebundenen Wohnraums; Erfordernis der Rückerstattung; Unzulässigkeit der Überschreitung der Kostenmiete; Fehlende Abdingbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1985, 202
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 23.07.1982 - 20 REMiet 2/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 20 REMiet 2/85
    An einer solchen Entscheidung sieht es sich durch den Rechtsentscheid des entscheidenden Senats 20 REMiet 2/82 vom 23.7.1982 (NJW 1983, 2395 ; ZMR 1983, 139 ; WuM 1982, 325 ; DWW 1982, 361; GE 1982, 1983; RES § 20 NMV Nr. 2) gehindert.

    Die Vorlage ist zulässig, weil das Landgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, zumindest teilweise vom Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 OLG Frankfurt abweichen möchte und die Abweichungen entscheidungserheblich ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 3. MietRÄndG).

    Bei einer solchen Vorlage kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Senat zeitlich nach der Vorlage durch das Landgericht mit seinem Rechtsentscheid 20 REMiet 1/85 vom 26.3.1985 den Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 aufrechterhalten hat und daß sich die Rechtslage ab 1.5.1984 (siehe Neufassung des § 20 Abs. 1 NMV (BGBl. 1984, 579 und des § 27 Abs. 3 2. BV (BGBl. 1984, 553)) geändert hat und die vorgelegte Rechtsfrage daher ausgelaufenes Recht betrifft.

    Durch Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 hat der Senat entschieden, daß der Vermieter außer der Einzelmiete nur die sich au § 20 NMV ergebenden Betriebskosten im Umlagewege erheben darf, nicht aber daneben auch noch die aus Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung sich ergebenden Betriebskosten, und daß eine gegenteilige Vereinbarung selbst dann unwirksam ist, wenn der Vermieter durch sie insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) erhalten würde.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt aus dem Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 daher nicht, daß für die nicht unter § 20 NMV fallenden Betriebskosten keinerlei Zahlungen vom Mieter zu leisten sind; sie können Teil der genehmigten Durchschnittsmiete sein und damit auch Teil des auf ihr basierenden ursprünglichen Mietzinses.

    Für den naheliegenden und vom Senat deshalb unterstellten Fall, daß beides zutrifft, würde das Landgericht vom Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 des Senats abweichen wollen; eine beabsichtigte Abweichung wäre dann auch entscheidungserheblich.

    Der Senat hält - wie auch bereits im Rechtsentscheid 20 REMiet 1/85 geschehen - an seiner im Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 niedergelegten Ansicht fest.

  • OLG Frankfurt, 26.03.1985 - 20 REMiet 1/85

    Erhöhung von Betriebskosten im Wege der Umlage; Recht des Vermieters auf Erhöhung …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 20 REMiet 2/85
    Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht werden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Wiederholung des Rechtsentscheids 20 RE-Miet 1/85 des OLG Frankfurt am Main).«.

    Bei einer solchen Vorlage kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Senat zeitlich nach der Vorlage durch das Landgericht mit seinem Rechtsentscheid 20 REMiet 1/85 vom 26.3.1985 den Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 aufrechterhalten hat und daß sich die Rechtslage ab 1.5.1984 (siehe Neufassung des § 20 Abs. 1 NMV (BGBl. 1984, 579 und des § 27 Abs. 3 2. BV (BGBl. 1984, 553)) geändert hat und die vorgelegte Rechtsfrage daher ausgelaufenes Recht betrifft.

    Der Senat hält - wie auch bereits im Rechtsentscheid 20 REMiet 1/85 geschehen - an seiner im Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 niedergelegten Ansicht fest.

  • OLG Stuttgart, 10.08.1982 - 8 REMiet 6/81

    Anforderungen an die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen; Vertragliche …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 20 REMiet 2/85
    Wie die Wortwahl "Vorauszahlung« zeigt, soll ihr stets die endgültige Abrechnung folgen (vgl. Rechtsentscheid des OLG Stuttgart 8 REMiet 6/81 vom 10.8.1982, abgedruckt …

    6/81">OLGZ 1983, 118; NJW 1982, 2506 ; MDR 1982, 1021; WuM 1982, 272 ; ZMR 1982, 366 ; GE 1982, 895).

  • KG, 03.02.1983 - 8 W REMiet 5683/81

    Mieterhöhungen für Sozialwohnungen ; Rückwirkende Geltendmachung einer …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 20 REMiet 2/85
    Hierzu hat der Senat erklärt, daß nur die n 3 20 NMV genannten Nebenkosten in der jeweiligen Höhe durch Umlage - sofern der Vermieter von dieser ihm eröffneten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat - erhoben werden dürfen, eine Erhöhung der übrigen, in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Nebenkosten aber nur im Rahmen der durch § 10 Wohnungsbindungsgesetz eröffneten Möglichkeit (vgl. dazu Rechtsentscheid des Kammergerichts 3 WEMiet 5683/81 vom 3.2.1983, abgedruckt in NJW 1983, 2453 ; WuM 1983, 81 ; ZMR 1983, 280 ; GE 1983, 321) zu einem höheren Mietzins führen kann.
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